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Sichtschutz: Unschöne Planzen |
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Sichtschutz: Unschöne Pflanzen
dürfen entfernt werden
Vermieter sind dazu berechtigt, unschöne oder ungepflegte
Bepflanzungen auf ihrem Grundstück zu entfernen und eine
Ersatzbepflanzung vorzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn die
Mieter dadurch ihren bisher vorhandenen Sichtschutz auf
Teile des Grundstücks verlieren. Einen entsprechenden
Anspruch seitens der Mieter gibt es laut Urteil des AG
Dortmunds nicht.
Eine Vermieterin störte sich am Anblick von mehreren ca. 3
Meter hohen Tannen offensichtlich derart, dass sie diese
beseitigen und durch kleinere Bäume ersetzte. Die
Mieterschaft reagierte empört und wollte die Vermieterin
gerichtlich zur Neubepflanzung mit mind. 2,5 Meter hohen
Pflanzen verpflichten lassen, die den bisherigen Sichtschutz
in gleichwertiger Weise ersetzt. Das Gericht kam jedoch zu
der Überzeugung, dass die Vermieterin die angebrachte
Neubepflanzung stehen lassen darf und auch sonst keine
weiteren Maßnahmen mehr ergreifen muss (Amtsgericht
Dortmund, Az. 125 C 9966/03). |
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