Sichtschutz: Unschöne Planzen
 
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Sichtschutz: Unschöne Pflanzen dürfen entfernt werden
Vermieter sind dazu berechtigt, unschöne oder ungepflegte Bepflanzungen auf ihrem Grundstück zu entfernen und eine Ersatzbepflanzung vorzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Mieter dadurch ihren bisher vorhandenen Sichtschutz auf Teile des Grundstücks verlieren. Einen entsprechenden Anspruch seitens der Mieter gibt es laut Urteil des AG Dortmunds nicht.

Eine Vermieterin störte sich am Anblick von mehreren ca. 3 Meter hohen Tannen offensichtlich derart, dass sie diese beseitigen und durch kleinere Bäume ersetzte. Die Mieterschaft reagierte empört und wollte die Vermieterin gerichtlich zur Neubepflanzung mit mind. 2,5 Meter hohen Pflanzen verpflichten lassen, die den bisherigen Sichtschutz in gleichwertiger Weise ersetzt. Das Gericht kam jedoch zu der Überzeugung, dass die Vermieterin die angebrachte Neubepflanzung stehen lassen darf und auch sonst keine weiteren Maßnahmen mehr ergreifen muss (Amtsgericht Dortmund, Az. 125 C 9966/03).

 

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