Selbstauskunft - Mietrecht A-Z
 
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Selbstauskunft
Einige Vermieter neigen dazu, ihren potenziellen zukünftigen Mietern Fragebögen vorzulegen, mit deren Hilfe mehr oder weniger persönliche Informationen über die Person des Mieters in Erfahrung gebracht werden sollen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass Verträge jeglicher Art nur von gleichberechtigten Parteien geschlossen werden sollten, könnten Mieter ja nun auf die Idee kommen, ihren zukünftigen Vermieter ebenfalls einen solchen Fragebogen zu präsentieren. Schließlich kann auch der Mieter durchaus ein Interesse daran haben, bestimmte Dinge aus dem Umfeld des Vermieters zu erfahren, die im Zusammenhang des Mietverhältnisses von Relevanz sind. In der Praxis ist ein solcher Vorgang aber leider unüblich und wohl auch undenkbar.

Die Fragebögen, die den Mietern hin und wieder vorgelegt werden, dürfen auf jeden Fall nur Fragen beinhalten, die unstrittig in Zusammenhang mit dem angestrebten Mietverhältnis gebracht werden können. Als Grundlage dieser Regelung dienen entsprechende Urteile aus dem Bereich des Arbeitsrechts, die analog auf das Mietrecht angewendet werden können bzw. dürfen.

Als tendenziell eher zulässige Fragen kommen eigentlich nur Fragen zum Einkommen des Mieters sowie der Größe des Haushalts in Betracht. Nach der Religionszugehörigkeit darf der Vermieter höchstens fragen, wenn der Vermieter keine natürliche Person ist, sondern eine anerkannte Religionsgemeinschaft. Ein Bestreben der Diakonie, Wohnungen nur an christliche bzw. evangelische Mieter zu vermieten könnte daher eventuell Aussicht auf Erfolg haben.

Weitgehend als unzulässig wurden Fragen aus folgenden Bereichen definiert: Arbeitgeber bzw. Beruf des Mieters, Familienstand, Nationalität, Zugehörigkeit zu einem Mieterverband oder einer politischen Partei, Vorstrafen sowie vorherige Vermieter.

Ein Mietvertrag kann vom Vermieter nur angefochten werden, wenn der Mieter bei zulässigen Fragen falsche Angaben gemacht hat, nicht aber wenn unzulässige Fragen unwahrheitsgemäß beantwortet wurden. Das zuständige Gericht wird im Einzelfall der Frage nachgehen, welches Interesse bei einer wahrheitswidrigen Antwort höher anzusiedeln ist und dann ein entsprechendes Urteil zu Gunsten der vorberechtigten Vertragspartei treffen.

 

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