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Selbstauskunft
Einige Vermieter neigen dazu, ihren potenziellen zukünftigen
Mietern Fragebögen vorzulegen, mit deren Hilfe mehr oder
weniger persönliche Informationen über die Person des
Mieters in Erfahrung gebracht werden sollen. Unter
Berücksichtigung des Grundsatzes, dass Verträge jeglicher
Art nur von gleichberechtigten Parteien geschlossen werden
sollten, könnten Mieter ja nun auf die Idee kommen, ihren
zukünftigen Vermieter ebenfalls einen solchen Fragebogen zu
präsentieren. Schließlich kann auch der Mieter durchaus ein
Interesse daran haben, bestimmte Dinge aus dem Umfeld des
Vermieters zu erfahren, die im Zusammenhang des
Mietverhältnisses von Relevanz sind. In der Praxis ist ein
solcher Vorgang aber leider unüblich und wohl auch
undenkbar.
Die Fragebögen, die den Mietern hin und wieder vorgelegt
werden, dürfen auf jeden Fall nur Fragen beinhalten, die
unstrittig in Zusammenhang mit dem angestrebten
Mietverhältnis gebracht werden können. Als Grundlage dieser
Regelung dienen entsprechende Urteile aus dem Bereich des
Arbeitsrechts, die analog auf das Mietrecht angewendet
werden können bzw. dürfen.
Als tendenziell eher zulässige Fragen kommen eigentlich nur
Fragen zum Einkommen des Mieters sowie der Größe des
Haushalts in Betracht. Nach der Religionszugehörigkeit darf
der Vermieter höchstens fragen, wenn der Vermieter keine
natürliche Person ist, sondern eine anerkannte
Religionsgemeinschaft. Ein Bestreben der Diakonie, Wohnungen
nur an christliche bzw. evangelische Mieter zu vermieten
könnte daher eventuell Aussicht auf Erfolg haben.
Weitgehend als unzulässig wurden Fragen aus folgenden
Bereichen definiert: Arbeitgeber bzw. Beruf des Mieters,
Familienstand, Nationalität, Zugehörigkeit zu einem
Mieterverband oder einer politischen Partei, Vorstrafen
sowie vorherige Vermieter.
Ein Mietvertrag kann vom Vermieter nur angefochten werden,
wenn der Mieter bei zulässigen Fragen falsche Angaben
gemacht hat, nicht aber wenn unzulässige Fragen
unwahrheitsgemäß beantwortet wurden. Das zuständige Gericht
wird im Einzelfall der Frage nachgehen, welches Interesse
bei einer wahrheitswidrigen Antwort höher anzusiedeln ist
und dann ein entsprechendes Urteil zu Gunsten der
vorberechtigten Vertragspartei treffen. |