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Wenn sich im Spülkasten der Toilette oder in der
Einfüllkammer der Waschmaschine Ablagerungen von schwarzem
Wasser bilden, so ist dies kein Mangel an der Mietsache.
Das AG Münster entschied, dass der Vermieter dafür nicht
verantwortlich gemacht werden kann (Az 28 C 2750/09, Urteil
vom 15.09.2009). Im behandelten Fall hatte ein Mieter seinen
Vermieter aufgefordert, diese Ablagerungen, die auch
Perlatoren im Wasserhahn und Duschkopf betrafen, zu
entfernen und auch die Ursache zu bekämpfen.
Nachdem der Vermieter sich weigerte, klagte der Mieter. Ein
Gutachten der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs
musste herhalten. Es bestätigte, dass diese Ablagerungen in
allen Trinkwasserleitungen zu finden waren, jedoch
gesundheitlich unbedenklich sind.
Zur Klärung werden weitere Untersuchungen unternommen. Bis
zur Klärung werden die betroffenen Gegenstände lediglich
regelmäßig gereinigt und ausgekocht sofern möglich. Zur
Minderung der Miete berechtigt dieser Umstand jedoch nicht. |