Schwarzes Wasser

 
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Wenn sich im Spülkasten der Toilette oder in der Einfüllkammer der Waschmaschine Ablagerungen von schwarzem Wasser bilden, so ist dies kein Mangel an der Mietsache.

Das AG Münster entschied, dass der Vermieter dafür nicht verantwortlich gemacht werden kann (Az 28 C 2750/09, Urteil vom 15.09.2009). Im behandelten Fall hatte ein Mieter seinen Vermieter aufgefordert, diese Ablagerungen, die auch Perlatoren im Wasserhahn und Duschkopf betrafen, zu entfernen und auch die Ursache zu bekämpfen.

Nachdem der Vermieter sich weigerte, klagte der Mieter. Ein Gutachten der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs musste herhalten. Es bestätigte, dass diese Ablagerungen in allen Trinkwasserleitungen zu finden waren, jedoch gesundheitlich unbedenklich sind.

Zur Klärung werden weitere Untersuchungen unternommen. Bis zur Klärung werden die betroffenen Gegenstände lediglich regelmäßig gereinigt und ausgekocht sofern möglich. Zur Minderung der Miete berechtigt dieser Umstand jedoch nicht.

 

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