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Schwangerschaft
Nach einer Kündigung des Mietverhältnisses durch den
Vermieter, kann der Mieter auf eine Fortsetzung des
Mietvertrags bestehen, wenn ein besonderer Härtefall
vorliegt. Dies ist im Bürgerlichen Gesetzbuch im § 574a
geregelt. Ein Härtefall liegt beispielsweise dann vor, wenn
die Ehefrau des Mieters unmittelbar vor der Entbindung
steht, denn ein Umzug mit einem Säugling kann den Mietern
nicht zugemutet werden. Dabei muss allerdings auch gegeben
sein, dass der Mieter durch eine intensive
Ersatzwohnraumsuche, die er nachweisen muss, innerhalb von
einigen Monaten nach der Geburt eine neue Wohnung findet. |
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So entschied das Landgericht in Stuttgart, die 16.
Zivilkammer in einem Urteil vom 6. Dezember 1990 (Az: 16 S
378/90). Das Recht auf Fortsetzung ist selbst dann gegeben,
wenn die Eigenbedarfskündigung des Vermieters gerechtfertigt
ist. Im Bezug auf die Frage nach einer bestehenden
Schwangerschaft vor dem Abschluss eines Mietvertrages, darf
der zukünftige Mieter den Vermieter anlügen. Es besteht kein
geltendes Recht, dass der eventuelle Mieter über eine
Schwangerschaft Auskunft geben muss. |
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