Schwangerschaft
 
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Schwangerschaft
Nach einer Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter, kann der Mieter auf eine Fortsetzung des Mietvertrags bestehen, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt. Dies ist im Bürgerlichen Gesetzbuch im § 574a geregelt. Ein Härtefall liegt beispielsweise dann vor, wenn die Ehefrau des Mieters unmittelbar vor der Entbindung steht, denn ein Umzug mit einem Säugling kann den Mietern nicht zugemutet werden. Dabei muss allerdings auch gegeben sein, dass der Mieter durch eine intensive Ersatzwohnraumsuche, die er nachweisen muss, innerhalb von einigen Monaten nach der Geburt eine neue Wohnung findet.

 

 

 

So entschied das Landgericht in Stuttgart, die 16. Zivilkammer in einem Urteil vom 6. Dezember 1990 (Az: 16 S 378/90). Das Recht auf Fortsetzung ist selbst dann gegeben, wenn die Eigenbedarfskündigung des Vermieters gerechtfertigt ist. Im Bezug auf die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft vor dem Abschluss eines Mietvertrages, darf der zukünftige Mieter den Vermieter anlügen. Es besteht kein geltendes Recht, dass der eventuelle Mieter über eine Schwangerschaft Auskunft geben muss.

 

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