Schufa - Mietrecht A-Z
 
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Schufa
Laut einem Urteil des BGH Karlsruhe ist es der Schufa, der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, untersagt, Daten an Vermieter jeglicher Art weiterzugeben. Derartige Informationen dürfen nur Banken oder vergleichbaren Einrichtungen zugänglich gemacht werden, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Dieses Interesse wird im Falle von Vermietern verneint.

Vermieter oder Wohnungsgesellschaften können zwar intern Daten über ihre Mieter sammeln. Die Beachtung der datenschutzrechtlichen Bedingungen ist dabei jedoch unbedingte Voraussetzung.

Viele Vermieter umgehen das vorgenannte BGH-Urteil damit, dass sie die potenziellen Mieter durch Ausübung mehr oder weniger sanften Drucks zur Selbstauskunft bei der Schufa und der anschließenden Überlassung der Daten veranlassen. Das geschieht dadurch, dass ein möglicher Vertragsabschluss von den Vermietern nicht vollzogen wird, für den Fall, dass der Mietinteressent nicht zu diesem Schritt, der nur freiwillig erfolgen kann, nicht bereit ist.

 

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