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Schufa
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Schufa
Laut einem Urteil des BGH Karlsruhe ist es der Schufa, der
Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung,
untersagt, Daten an Vermieter jeglicher Art weiterzugeben.
Derartige Informationen dürfen nur Banken oder
vergleichbaren Einrichtungen zugänglich gemacht werden, die
ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Dieses
Interesse wird im Falle von Vermietern verneint.
Vermieter oder Wohnungsgesellschaften können zwar intern
Daten über ihre Mieter sammeln. Die Beachtung der
datenschutzrechtlichen Bedingungen ist dabei jedoch
unbedingte Voraussetzung.
Viele Vermieter umgehen das vorgenannte BGH-Urteil damit,
dass sie die potenziellen Mieter durch Ausübung mehr oder
weniger sanften Drucks zur Selbstauskunft bei der Schufa und
der anschließenden Überlassung der Daten veranlassen. Das
geschieht dadurch, dass ein möglicher Vertragsabschluss von
den Vermietern nicht vollzogen wird, für den Fall, dass der
Mietinteressent nicht zu diesem Schritt, der nur freiwillig
erfolgen kann, nicht bereit ist. |
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