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Schriftform
Handelt es sich um die Schriftform, ist immer ein Dokument
erforderlich, auf dem alle beteiligten Parteien
unterschrieben haben. Demnach ist ein Kündigungsschreiben,
dass per Fax geschickt wird nicht ausreichend. Wirksam wird
die Kündigung damit immer erst dann, wenn sie im Original
dem Empfänger zugeht. Was im Umkehrschluss bedeutet, dass
die Kündigung per Telefax nicht wirksam ist, sodass auch die
Kündigungsfrist nicht mit dem Zugang des Faxes beginnt,
sondern erst mit der Zustellung des Originals. Im übrigen
gilt dies für alle Willenserklärungen, die einseitig
empfangsbedürftig sind, wenn im Gesetz hierfür ausdrücklich
die Schriftform verlangt wird.
So entschied
auch der Bundesgerichtshof, der 8. Zivilsenat im einem
Urteil vom 30. Juli 1997, (Az: VIII ZR 244/96).
Wichtig ist aber an dieser Stelle zu wissen, dass dies nur
bei Mietverträgen über Wohnraum der Fall ist. Handelt es
sich um Gewerberäume, dann ist keine besondere Form für die
Kündigung vorgeschrieben. Dies allerdings wiederum auch nur,
wenn im Mietvertrag keine Formvorschrift definiert ist.
Daher ist bei Kündigungen von Gewerberäumen auch die
Kündigung per Fax ausreichend und mit Zugang sofort wirksam.
Schriftform: Berufung auf Erfordernis
einer Schriftform kann gegen Treu und Glauben verstoßen
Im März 2011 entschied das Oberlandesgericht Bamberg, dass
ein Vermieter treuwidrig handelt, beruft er sich auf eine
fehlende Schriftform, auch wenn er eine für ihn vorteilhafte
Vertragsänderung selbst angeregt hat. Im verhandelten Fall
hatte ein Mieter über einen Gewerbemietvertrag
Räumlichkeiten in einem Lebensmittel- und Getränkemarkt für
einen Zeitraum von zehn Jahren angemietet. Während des
Mietverhältnisses kam es zu einem Wechsel des Vermieters,
der im Juli 2001 eine Vertragsänderung wünschte.
Durch die
Änderung sollte der Vermieter nicht mehr verpflichtet sein,
für die Beheizung der Mieträume verantwortlich zu sein. Der
Mieter sollte stattdessen selbst einen Gasversorgungsvertrag
abschließen. Beide Parteien einigten sich über diese
Vertragsänderung, bei der aber das Schriftformerfordernis
nicht eingehalten wurde. Der Vermieter kündigte später das
Mietverhältnis vorzeitig und berief sich dabei auf den
Schriftformmangel. Der Mieter war der Meinung, dass diese
Kündigung nicht wirksam war und begründete dies damit, dass
der Vertrag ursprünglich für zehn Jahre geschlossen wurde.
Das Oberlandesgericht Bamberg
sprach sich dafür aus, dass es unerheblich ist ob das
Schriftformerfordernis eingehalten wurde oder nicht. Um
seine Kündigung zu ermöglichen durfte sich der Vermieter
nach Treu und Glauben nicht auf die fehlende Schriftform
berufen. Es ist ein treuwidriges Handeln, wenn der Vermieter
eine für ihn vorteilhafte Vereinbarung später als Vorwand
heranzieht, um sich von einem lästigen Mietvertrag zu lösen.
Der Vermieter hatte die Vertragsänderung selbst gewünscht.
Die mangelnde Schriftform war ihm zu gleichen Teilen
zurechenbar.(OLG Bamberg, Urteil v. 02.03.11, Az. 3 U
182/10). |