Mietrecht A-Z - Schönheitsreparaturfristen
 
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Schönheitsreparaturfristen
Erneute Entscheidung vom BGH (Bundesgerichtshof) zu starren Schönheitsreparaturfristen und zur Tapetenklausel. Nach mehreren bereits gefällten Urteilen des Bundesgerichtshofes zu starren Fristenplänen sowie zu Schönheitsreparaturen, erklärte der Bundesgerichtshof erneut eine Klausel als unwirksam. Erneut sollte ein Mieter nach Formularmietvertrag die Schönheitsreparaturen übernehmen. Der Vertrag lautete u. A. wie folgt: „…auf die üblichen Fristen wird Bezug genommen. (z. B. Küche/Bäder: 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume: 4-5 Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper: 6 Jahre).“ Eine separate Klausel verpflichtete zur Entfernung von Wand- und Deckentapeten bei Auszug des Mieters.

 

 

 

Diese Klauseln wurden ebenfalls vom Bundesgerichtshof als unwirksam erklärt. Der Mieter würde durch diese Klauseln entgegen Gebot von treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Tapetenklausel ging sogar so weit, den Mieter dazu zu verpflichten, Tapeten zu erneuern, selbst wenn diese erst vor Kurzem erneuert wurden. Einer ordnungsgemäßen Ausführung vorausgesetzt, ist die Beseitigung bereits vorhandener Tapeten nicht notwendig. Dem Mieter wird so nur ein Übermaß der Renovierungspflicht auferlegt. Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.04.2006, Aktenzeichen: VIII ZR 152/05

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