|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
|
Mietrecht A-Z - Schönheitsreparaturfristen |
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
Schönheitsreparaturfristen
Erneute Entscheidung vom BGH (Bundesgerichtshof)
zu starren Schönheitsreparaturfristen und zur
Tapetenklausel. Nach mehreren bereits gefällten Urteilen des
Bundesgerichtshofes zu starren Fristenplänen sowie zu
Schönheitsreparaturen, erklärte der Bundesgerichtshof erneut
eine Klausel als unwirksam. Erneut sollte ein Mieter nach
Formularmietvertrag die Schönheitsreparaturen übernehmen.
Der Vertrag lautete u. A. wie folgt: „…auf die üblichen
Fristen wird Bezug genommen. (z. B. Küche/Bäder: 3 Jahre,
Wohn- und Schlafräume: 4-5 Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper:
6 Jahre).“ Eine separate Klausel verpflichtete zur
Entfernung von Wand- und Deckentapeten bei Auszug des
Mieters. |
|
|
|
|
|
|
|
Diese Klauseln wurden ebenfalls vom Bundesgerichtshof als
unwirksam erklärt. Der Mieter würde durch diese Klauseln
entgegen Gebot von treu und Glauben unangemessen
benachteiligt. Die Tapetenklausel ging sogar so weit, den
Mieter dazu zu verpflichten, Tapeten zu erneuern, selbst
wenn diese erst vor Kurzem erneuert wurden. Einer
ordnungsgemäßen Ausführung vorausgesetzt, ist die
Beseitigung bereits vorhandener Tapeten nicht notwendig. Dem
Mieter wird so nur ein Übermaß der Renovierungspflicht
auferlegt. Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.04.2006,
Aktenzeichen: VIII ZR 152/05 |
|
» Mietrecht A-Z |
|
|
|
|