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Schönheitsreparaturen
Unwirksamkeit einer für den Mieter, nicht hinreichend klaren
und verständlichen Quotenabgeltungsklausel für
Schönheitsreparaturen
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung
zur Wirksamkeit von Formularklauseln in einem Mietvertrag
fortgeführt, die den Mieter bei Beendigung des
Mietverhältnisses zur Zahlung eines vom Zeitablauf und von
der Abnutzung der Wohnung abhängigen Anteils an den Kosten
für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen verpflichten
(Quotenabgeltungsklauseln).
Durch Urteil vom 18. Oktober 2006 (VIII ZR 52/06; Mitteilung
der Pressestelle Nr. 141/2006) hat der Bundesgerichtshof
entschieden, dass Abgeltungsklauseln wegen unangemessener
Benachteilung des Mieters gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Nr. 1 BGB unwirksam sind, wenn sie ihn zur Zahlung der
Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen nach
feststehenden Prozentsätzen auch dann verpflichten, wenn ein
diesem Kostenanteil entsprechender Renovierungsbedarf
aufgrund des tatsächlichen Erscheinungsbilds der Wohnung
noch nicht gegeben ist (Quotenabgeltungsklauseln mit
"starrer" Abgeltungsquote).
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch
eine Quotenabgeltungsklausel, die die Beachtung des
tatsächlichen bzw. zu erwartenden Renovierungsbedarfs
ermöglicht (Quotenabgeltungsklauseln mit "flexibler"
Abgeltungsquote) im Einzelfall deshalb unwirksam sein kann,
weil sie dem durchschnittlichen Mieter nicht hinreichend
klar und verständlich macht, wie die Abgeltungsquote konkret
zu berechnen ist, und damit gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 1
und 2 BGB normierte Transparenzgebot verstößt.
Dem Urteil vom heutigen Tag lag im Wesentlichen folgender
Sachverhalt zugrunde: Die Kläger waren von Mitte Mai 2001
bis Ende März 2004 Mieter einer Wohnung des Beklagten, die
er ihnen renoviert übergeben hatte. Nach dem Mietvertrag
waren die Kläger verpflichtet, Schönheitsreparaturen während
der Mietzeit regelmäßig nach Ablauf näher bestimmter, nach
Nutzungsart der Räume gestaffelter Fristen von drei, fünf
bzw. sieben Jahren auszuführen (§ 16 Nr. 2 des Vertrags).
Davon konnte abgewichen werden, wenn der Zustand der Räume
eine Einhaltung der Frist nicht erfordert (§ 16 Nr. 4). Die
streitgegenständliche Quotenabgeltungsklausel (§ 16 Nr. 7)
lautete:
"Sind bei Beendigung des Mietvertrags die
Schönheitsreparaturen entsprechend Ziff. 2-4 nicht fällig,
so zahlt der Mieter an den Vermieter einen Kostenersatz für
die seit der letzten Durchführung der Schönheitsreparaturen
erfolgte Abwohnzeit im Fristenzeitraum gemäß Ziff. 2 bis 4,
sofern nicht der Mieter die Schönheitsreparaturen durchführt
oder sich nicht der unmittelbar folgende Nachmieter zur
Durchführung von Schönheitsreparaturen bereiterklärt oder
die Kosten hierfür übernimmt.
Die Höhe dieses Kostenersatzes wird anhand eines
Kostenvoranschlages eines von den Vertragsparteien
ausgewählten Fachbetriebes des Malerhandwerks über die
üblicherweise bei der Renovierung der Mieträume anfallenden
Schönheitsreparaturen ermittelt. Sie entspricht dem
Verhältnis der in Ziff. 2 bis 4 festgesetzten Fristen für
die Durchführung der Schönheitsreparaturen und der Wohndauer
seit den zuletzt durchgeführten Schönheitsreparaturen."
Mit ihrer Klage haben die Kläger Auszahlung ihres
Kautionsguthabens verlangt. Gestützt auf den
Kostenvoranschlag eines Malerbetriebs hat der Beklagte die
Aufrechnung mit einem von ihm geltend gemachten
Gegenanspruch auf der Grundlage der Quotenabgeltungsklausel
für das Lackieren von Fenstern, Fensterbänken, Fußleisten
und Türen erklärt. Das Amtsgericht hat der Klage
stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen
Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht
zugelassene Revision des Beklagten zurückgewiesen.
1. Allerdings lässt die Quotenabgeltungsklausel in § 16 Nr.
7 des Mietvertrags eine Auslegung zu, bei der ihr sachlicher
Regelungsgehalt nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB
nicht zu beanstanden ist, wenn die Wohnung wie in dem zu
entscheidenden Fall dem Mieter vom Vermieter renoviert
übergeben worden ist. Ob oder mit welchem Inhalt
Quotenabgeltungsklauseln auch bei unrenoviert oder
renovierungsbedürftig überlassenen Wohnungen zulässig sind,
hat der Bundesgerichtshof offen gelassen.
§ 16 Nr. 7 des Mietvertrags ermöglicht bei der Berechnung
der Abgeltungsquote die zur Vermeidung einer unangemessenen
Benachteiligung des Mieters gebotene Berücksichtigung des
tatsächlichen Erhaltungszustands der Wohnung. Denn sie
knüpft ausdrücklich an die in § 16 Nr. 2 bis 4 geregelten
Fristen für die Durchführung der Schönheitsreparaturen an
und erklärt für die Abgeltungsquote das Verhältnis dieser
Fristen zu der Wohndauer seit den zuletzt durchgeführten
Schönheitsreparaturen für maßgeblich. Versteht man die
Quotenabgeltungsklausel dahin, dass die bisherige Wohndauer
ins Verhältnis zu setzen ist zu der Zeit, nach der bei
Fortdauer des Mietverhältnisses voraussichtlich eine
Renovierung erforderlich sein würde, sind die Interessen des
betreffenden Mieters gewahrt.
Endet das Mietverhältnis zum Beispiel nach vier Jahren, hat
aber der Mieter die Wohnung nicht stärker abgenutzt, als es
nach zwei Jahren zu erwarten wäre, besteht – ausgehend von
einem üblichen Renovierungsintervall von fünf Jahren für
Wohnräume – Renovierungsbedarf voraussichtlich erst nach
insgesamt zehn Jahren. Werden dem Mieter in diesem Fall 4/10
der Renovierungskosten auferlegt, hat er nicht mehr zu
leisten, als es dem Grad seiner Abnutzung entspricht
(tatsächliche Wohndauer/voraussichtlicher
Renovierungsbedarf). Dasselbe Ergebnis kann auf einfachere
Weise dadurch erzielt werden, dass bei der Berechnung der
Quote zwar die Regelfrist zugrunde gelegt wird, dazu aber
nicht die tatsächliche Wohndauer, sondern die der Abnutzung
entsprechende (fiktive) Wohndauer ins Verhältnis gesetzt
wird. In dem hier gebildeten Beispiel beträgt die der
Abnutzung entsprechende Wohndauer zwei Jahre. Bei einer
Regelfrist von fünf Jahren folgt daraus eine identische
Beteiligungsquote von 2/5 (fiktive Wohndauer/Regelfrist).
2. Die vom Beklagten verwendete Quotenabgeltungsklausel
benachteiligt die Kläger aber deshalb unangemessen, weil dem
durchschnittlichen Mieter nicht hinreichend klar und
verständlich wird, wie die Abgeltungsquote konkret zu
berechnen ist. Die Klausel verstößt deshalb gegen das in §
307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB normierte Transparenzgebot.
Dieses schließt das Bestimmtheitsgebot ein, dem eine
Formularbestimmung nur dann genügt, wenn sie im Rahmen des
rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und
Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar
und präzise wie möglich umschreibt. Dem wird die hier zu
beurteilende Quotenabgeltungsklausel nicht gerecht.
Einem nicht juristisch gebildeten Vertragspartner erschließt
sich schon nicht ohne Weiteres, dass die Maßgeblichkeit der
"Abwohnzeit im Fristenzeitraum gemäß Ziffern 2 bis 4" dem
Mieter auch bei der Berechnung der Quote den Einwand offen
halten soll, er habe die Wohnung nur unterdurchschnittlich
genutzt.
Vor allem aber bleibt zweifelhaft, wie der Fristenzeitraum
gemäß Ziffer 2 bis 4 zu bestimmen ist. Da die Anwendbarkeit
der Quotenabgeltungsklausel voraussetzt, dass die
Schönheitsreparaturen noch nicht fällig sind, kann es nur
auf den Zeitraum ankommen, nach dem eine Renovierung in
Zukunft voraussichtlich erforderlich sein wird. Es liegt
nahe, diesen Zeitraum in der Weise zu bestimmen, dass das
Wohnverhalten des bisherigen Mieters hypothetisch
fortgeschrieben und festgestellt wird, wann bei einer
Fortdauer des Mietverhältnisses Renovierungsbedarf zu
erwarten wäre. Im oben gebildeten Beispielsfall führt dies
zu einer Beteiligungsquote des Mieters von 4/10 (2/5).
Der Wortlaut der Klausel ermöglicht im Beispielsfall dem
Vermieter aber auch eine unangemessene Kostenbeteiligung des
Mieters in Höhe von 4/7. Der Fristenzeitraum gemäß § 16 Nr.
2 bis 4 kann bei der Berechnung der Quote nämlich auch in
der Weise bestimmt werden, dass zu der tatsächlichen
Wohndauer des Mieters derjenige Zeitraum addiert wird, der
sich ergibt, wenn man von der Regelfrist für die Renovierung
die der Abnutzung durch den Mieter entsprechende fiktive
Mietdauer abzieht. Im Beispielsfall beträgt die Regelfrist
des Renovierungsintervalls fünf Jahre. Hat der Mieter davon
nach dem Abnutzungsgrad der Wohnung zwei Jahre abgewohnt,
verbleibt eine Restlaufzeit von drei Jahren. Damit ergäbe
sich ein Renovierungsintervall von sieben Jahren, wenn zur
vierjährigen Mietzeit lediglich diese drei Jahre
hinzugerechnet werden. Bei einer sich hieraus ergebenden
Beteiligungsquote von 4/7 müsste der Mieter mehr als die
Hälfte der Renovierungskosten tragen, obwohl er durch sein
Wohnverhalten tatsächlich nur 2/5 des Renovierungsaufwands
verursacht hat.
Urteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 143/06, AG Kiel -
Urteil vom 4. November 2005 - 118 C 28/05 ./. LG Kiel -
Urteil vom 27. April 2006 - 1 S 263/05, Karlsruhe, den 26.
September 2007, Bundesgerichtshof |