Schönheitsreparaturen: Unwirksame Regelungen
 
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In den letzten Jahren musste sich der BGH häufig mit Vertragsklauseln zum Thema Schönheitsreparaturen befassen. Dabei wurden einige Standardformulierungen für unwirksam erklärt. Der Deutsche Mieterbund führt einige dieser unwirksamen Regelungen auf. Unwirksam sind folgende Regelungen:

Die Renovierung der Mieträume muss auch während der Mietzeit in neutralen Farben erfolgen (BGH VIII ZR 166/08).

Wände und Raumdecken sind weiß zu streichen (BGH VIII ZR 344/08).

Schönheitsreparaturen müssen in neutralen, hellen Farben oder Tapeten erfolgen (BGH VIII ZR 224/07).

Die bisherige Ausführungsart darf nur nach Zustimmung durch den Vermieter geändert werden (BGH VIII ZR 199/06).

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