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Erst
kürzlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) über eine Klausel
im Mietvertrag entschieden, durch die dem Mieter die
Vornahme von Schönheitsreparaturen auferlegt wurden, durch
die aber die Möglichkeit zur Eigenleistung ausgeschlossen
war. Der Mietvertrag bestimmte also, dass der Mieter
Schönheitsreparaturen ausführen lassen muss. Der BGH sah
diese Klausel als unwirksam an. In dem konkreten Fall klagte
der Vermieter nach dem Auszug des Mieters auf einen
Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in
Höhe von 7.036,35 €.
Damit hatte
der Vermieter keinen Erfolg, denn der Zivilsenat des BGH,
der für das Wohnraummietrecht zuständig ist, entschied, dass
für den Mieter keine Verpflichtung zur Vornahme von
Schönheitsreparaturen bestand. Aufgrund des Wortlauts der
streitgegenständigen Klausel musste man davon ausgehen, dass
der Mieter die Schönheitsreparaturen nicht selbst vornehmen
durfte, sondern sie von einem Fachhandwerker ausführen
lassen sollte. Die Übertragung der Pflicht zur Vornahme von
Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist zwar gesetzlich
rechtens, jedoch ist es an dieser Stelle üblich, dem Mieter
die Möglichkeit einzuräumen, diese Arbeiten selbst
durchzuführen. Gewährt es der Vermieter durch den
Mietvertrag dem Mieter nicht, diese Arbeiten auch in
Eigenleistung zu erbringen, ist eine unangemessene
Benachteiligung des Mieters gegeben. Dennoch sind
Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen, wozu aber
nicht zwingend eine Fachfirma damit beauftragt werden muss
(BGH, Urteil v. 09.06.10, Az. VIII ZR 294/09).
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