Schönheitsreparaturen: Der Mieter darf sie in Eigenleistung durchführen
 
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Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) über eine Klausel im Mietvertrag entschieden, durch die dem Mieter die Vornahme von Schönheitsreparaturen auferlegt wurden, durch die aber die Möglichkeit zur Eigenleistung ausgeschlossen war. Der Mietvertrag bestimmte also, dass der Mieter Schönheitsreparaturen ausführen lassen muss. Der BGH sah diese Klausel als unwirksam an. In dem konkreten Fall klagte der Vermieter nach dem Auszug des Mieters auf einen Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in Höhe von 7.036,35 €.

Damit hatte der Vermieter keinen Erfolg, denn der Zivilsenat des BGH, der für das Wohnraummietrecht zuständig ist, entschied, dass für den Mieter keine Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen bestand. Aufgrund des Wortlauts der streitgegenständigen Klausel musste man davon ausgehen, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen nicht selbst vornehmen durfte, sondern sie von einem Fachhandwerker ausführen lassen sollte. Die Übertragung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist zwar gesetzlich rechtens, jedoch ist es an dieser Stelle üblich, dem Mieter die Möglichkeit einzuräumen, diese Arbeiten selbst durchzuführen. Gewährt es der Vermieter durch den Mietvertrag dem Mieter nicht, diese Arbeiten auch in Eigenleistung zu erbringen, ist eine unangemessene Benachteiligung des Mieters gegeben. Dennoch sind Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen, wozu aber nicht zwingend eine Fachfirma damit beauftragt werden muss (BGH, Urteil v. 09.06.10, Az. VIII ZR 294/09).

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