Schnee: Pflichten der Mieter
 
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Schnee: Pflichten der Mieter
Mieter müssen zwar nicht streuen, während es noch schneit, insbesondere dann nicht, wenn es sich um sehr starken Niederschlag handelt. Der Streupflicht beginnt aber unmittelbar nach dem Ende des Niederschlags bzw. bereits, wenn es nur noch leicht schneit. Wenn es die Witterungslage allerdings erfordert, beispielsweise bei mehrfachem Schneefall innerhalb eines Tages, muss auch mehrfach gestreut oder gefegt werden (KG Berlin und BGH).

Der Streupflicht wird nur dann als erfüllt angesehen, wenn sich Passanten, die sich den Witterungsverhältnissen entsprechend fortbewegen, keiner unnötigen Gefährdung ausgesetzt werden (OLG Dresden).

Bei Glatteis muss der zur Streuung verpflichtete Mieter sofort für Abhilfe sorgen. Auf die Zwecklosigkeit des Streuens kann sich der Diensthabende nur in Ausnahmefällen berufen. Außerdem muss diese gewagte These hinreichend bewiesen werden (OLG Saarbrücken).

Eine Verpflichtung zum Streudienst seitens der Mieter entsteht durch eine entsprechende Klausel, die in schriftlicher Form in den Mietvertrag aufgenommen werden muss. Nachträglich kann diese Klausel nur mit der Zustimmung aller Mieter aufgenommen werden, ansonsten ist das Streuen Sache des Vermieters. Das Vorhandensein eines vermeintlichen Gewohnheitsrechts, welches (Erdgeschoss) Mieter auch ohne Klausel im Mietvertrag automatisch zum Streudienst verpflichtet, wurde vom OLG Frankfurt verneint.

Das AG Münster befreite einen zu 90 % behinderten Mieter zwar von der aktiven Streupflicht, trug ihm jedoch gleichzeitig auf, das Streuen an einen Dritten zu übertragen. Selbstverständlich muss der behinderte Mieter gegebenenfalls auch für die Vergütung dieser Arbeit aufkommen.

Die Streupflicht bezieht sich zwar in erster Linie auf die Gehwege vor dem Haus, umfasst aber ebenso die Gemeinschaftsflächen sowie die Zugänge zu diesen Flächen auf dem gesamten Grundstück (AG Charlottenburg).

 
 
 

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