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Schnee: Pflichten der Mieter |
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Schnee: Pflichten der Mieter
Mieter müssen zwar nicht streuen, während es noch schneit,
insbesondere dann nicht, wenn es sich um sehr starken
Niederschlag handelt. Der Streupflicht beginnt aber
unmittelbar nach dem Ende des Niederschlags bzw. bereits,
wenn es nur noch leicht schneit. Wenn es die Witterungslage
allerdings erfordert, beispielsweise bei mehrfachem
Schneefall innerhalb eines Tages, muss auch mehrfach
gestreut oder gefegt werden (KG Berlin und BGH).
Der Streupflicht wird nur dann als erfüllt angesehen, wenn
sich Passanten, die sich den Witterungsverhältnissen
entsprechend fortbewegen, keiner unnötigen Gefährdung
ausgesetzt werden (OLG Dresden).
Bei Glatteis muss der zur Streuung verpflichtete Mieter
sofort für Abhilfe sorgen. Auf die Zwecklosigkeit des
Streuens kann sich der Diensthabende nur in Ausnahmefällen
berufen. Außerdem muss diese gewagte These hinreichend
bewiesen werden (OLG Saarbrücken).
Eine Verpflichtung zum Streudienst seitens der Mieter
entsteht durch eine entsprechende Klausel, die in
schriftlicher Form in den Mietvertrag aufgenommen werden
muss. Nachträglich kann diese Klausel nur mit der Zustimmung
aller Mieter aufgenommen werden, ansonsten ist das Streuen
Sache des Vermieters. Das Vorhandensein eines vermeintlichen
Gewohnheitsrechts, welches (Erdgeschoss) Mieter auch ohne
Klausel im Mietvertrag automatisch zum Streudienst
verpflichtet, wurde vom OLG Frankfurt verneint.
Das AG Münster befreite einen zu 90 % behinderten Mieter
zwar von der aktiven Streupflicht, trug ihm jedoch
gleichzeitig auf, das Streuen an einen Dritten zu
übertragen. Selbstverständlich muss der behinderte Mieter
gegebenenfalls auch für die Vergütung dieser Arbeit
aufkommen.
Die Streupflicht bezieht sich zwar in erster Linie auf die
Gehwege vor dem Haus, umfasst aber ebenso die
Gemeinschaftsflächen sowie die Zugänge zu diesen Flächen auf
dem gesamten Grundstück (AG Charlottenburg). |
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