Schlüsselübergabe
 
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Schlüsselübergabe
Die Gebrauchsüberlassungspflicht des Vermieters besteht vor allem darin, dem Mieter den Zugang zur Mietsache zu ermöglichen, damit dieser in die Wohnung einziehen oder Geschäftsräume zweckmäßig nutzen kann. Insbesondere gehört zur Überlassungspflicht des Mieters dabei die Schlüsselübergabe, was sich auf die Schlüssel für die Mietsache ebenso bezieht, wie für den Keller, den Briefkasten und sonstige Schlüssel, die für den Mieter von Bedeutung sind, damit er die Wohnung bzw. die Geschäftsräume nutzen kann.

Der Mieter hat dabei das Recht, die Schlüssel vom Vermieter zu verlangen und kann auch auf eigene Kosten Nachschlüssel anfertigen lassen. Grundsätzlich muss der Vermieter alle Schlüssel der Wohnung herausgeben und darf keinen für sich behalten. Ist dies nicht der Fall, kann der Vermieter auf die Herausgabe aller Wohnungsschlüssel klagen (vgl. AG Tecklenburg WM 1991, 756).  Behält der Vermieter Schlüssel ein oder hat diese nach Rücksprache mit dem Mieter in seinem Besitz, betritt aber die Wohnung ohne die Zustimmung des Vermieters, dann handelt es sich um einen Hausfriedensbruch. Infolgedessen hat der Mieter das Recht, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, so entschied das Amtsgericht Heidelberg (WM 198/69).

 

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