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Schlüsselübergabe
Die Gebrauchsüberlassungspflicht des Vermieters besteht vor
allem darin, dem Mieter den Zugang zur Mietsache zu
ermöglichen, damit dieser in die Wohnung einziehen oder
Geschäftsräume zweckmäßig nutzen kann. Insbesondere gehört
zur Überlassungspflicht des Mieters dabei die
Schlüsselübergabe, was sich auf die Schlüssel für die
Mietsache ebenso bezieht, wie für den Keller, den
Briefkasten und sonstige Schlüssel, die für den Mieter von
Bedeutung sind, damit er die Wohnung bzw. die Geschäftsräume
nutzen kann.
Der Mieter
hat dabei das Recht, die Schlüssel vom Vermieter zu
verlangen und kann auch auf eigene Kosten Nachschlüssel
anfertigen lassen. Grundsätzlich muss der Vermieter alle
Schlüssel der Wohnung herausgeben und darf keinen für sich
behalten. Ist dies nicht der Fall, kann der Vermieter auf
die Herausgabe aller Wohnungsschlüssel klagen (vgl. AG
Tecklenburg WM 1991, 756). Behält der Vermieter
Schlüssel ein oder hat diese nach Rücksprache mit dem Mieter
in seinem Besitz, betritt aber die Wohnung ohne die
Zustimmung des Vermieters, dann handelt es sich um einen
Hausfriedensbruch. Infolgedessen hat der Mieter das Recht,
den Mietvertrag fristlos zu kündigen, so entschied das
Amtsgericht Heidelberg (WM 198/69). |