Schlüssel zerbrochen: Schadensersatz
 
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Mieter müssen zerbrochene Schlüssel nur bei Verschulden ersetzen
Wenn ein Vermieter von seinem Mieter Schadensersatz für den Austausch eines Schlosses verlangt, so muss er beweisen, dass der Mieter schuldhaft den Schlüssel zerbrochen hat. Mit einem solchen Fall musste sich im März 2010 das Amtsgericht in Halle beschäftigen und entschied entsprechend. Sollte es dem Vermieter nicht gelingen, den Beweis zu erbringen, dann muss er für die Kosten des Austauschs des Schlosses aufkommen. 

Im verhandelten Fall war dem Mieter einer Wohnung der Briefkastenschlüssel abgebrochen. Dieser Schaden wurde vom Mieter umgehend dem Vermieter angezeigt, der daraufhin unverzüglich das Briefkastenschloss austauschen ließ. Der Vermieter klagte dann die Kosten für den Austausch in Höhe von 75,45 Euro gegen den Mieter ein. Dabei ging der Vermieter davon aus, dass der Mieter nachweisen müsse, dass der Schlüssel nicht vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt hat. In diesem Fall entschied das Gericht zu Gunsten des Mieters. Ein Mieter muss zwar die gemieteten Räume und das Zubehör schonend und pfleglich behandeln, jedoch muss der Vermieter den Verstoß gegen diese Pflicht beweisen. Im konkreten Fall hatte der Vermieter nichts zu einer unsachgemäßen Handhabung des Schlüssels durch den Mieter vorgetragen. Daher musste das Gericht davon ausgehen, dass der Schlüssel wegen Materialermüdung abgebrochen war (AG Halle, Urteil v. 17.03.10, Az. 93 C 4044/08).

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