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Schlüssel zerbrochen: Schadensersatz |
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Mieter müssen zerbrochene Schlüssel
nur bei Verschulden ersetzen
Wenn ein Vermieter von seinem Mieter
Schadensersatz für den Austausch eines Schlosses verlangt,
so muss er beweisen, dass der Mieter schuldhaft den
Schlüssel zerbrochen hat. Mit einem solchen Fall musste sich
im März 2010 das Amtsgericht in Halle beschäftigen und
entschied entsprechend. Sollte es dem Vermieter nicht
gelingen, den Beweis zu erbringen, dann muss er für die
Kosten des Austauschs des Schlosses aufkommen.
Im
verhandelten Fall war dem Mieter einer Wohnung der
Briefkastenschlüssel abgebrochen. Dieser Schaden wurde vom
Mieter umgehend dem Vermieter angezeigt, der daraufhin
unverzüglich das Briefkastenschloss austauschen ließ. Der
Vermieter klagte dann die Kosten für den Austausch in Höhe
von 75,45 Euro gegen den Mieter ein. Dabei ging der
Vermieter davon aus, dass der Mieter nachweisen müsse, dass
der Schlüssel nicht vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt
hat. In diesem Fall entschied das Gericht zu Gunsten des
Mieters. Ein Mieter muss zwar die gemieteten Räume und das
Zubehör schonend und pfleglich behandeln, jedoch muss der
Vermieter den Verstoß gegen diese Pflicht beweisen. Im
konkreten Fall hatte der Vermieter nichts zu einer
unsachgemäßen Handhabung des Schlüssels durch den Mieter
vorgetragen. Daher musste das Gericht davon ausgehen, dass
der Schlüssel wegen Materialermüdung abgebrochen war (AG
Halle, Urteil v. 17.03.10, Az. 93 C 4044/08).
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