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Schlüssel verloren -
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Schlüssel
Ein Mieter ist dem Vermieter zum Schadensersatz
verpflichtet, wenn er den Schlüssel zur Mietsache verliert,
entschied das Kammergericht. Zu den Obhutspflichten des
Mieters gehört es, die Schlüssel zur Mietsache sorgsam
aufzubewahren und darauf zu achten, dass sie nicht verloren
gehen. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Angestellte des
Mieters den Schlüssel in einer Notebooktasche im Auto liegen
lassen. Das Auto wurde aufgebrochen und die vermeintlich
wertvolle Notebooktasche nebst Schlüssel entwendet. Der
Mieter wurde verurteilt, die Schließanlage des
Gesamtgebäudes zu ersetzen.
Wenn ein Gewerbemieter den Schlüssel zum Mietobjekt seinem
Angestellten überlässt, so wird dieser auch in Bezug auf die
mietvertraglichen Pflichten zum Erfüllungsgehilfen des
Mieters. Dies hat zur Folge, dass der Mieter gemäß § 278 BGB
für das Fehlverhalten – hier das Hinterlassen des Schlüssels
im Inneren eines auf einer öffentlich zugänglichen Straße
abgestellten PKW in einer Tasche, die gerade einen Anreiz
zum Diebstahl schafft – haftet. Wenn die deshalb
auszutauschende Schließanlage gerade einmal 3 Jahre alt war,
muss der Vermieter bei der Ermittlung des ersatzfähigen
Schadens keinen Abzug "neu für alt" vornehmen. (Autor: Matthias Steinke - Fundstelle: Kammergericht, Urteil
11. Februar 2008, 8 U 151/07) |
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Schlüssel
Wenn einem Mieter bei der Rückgabe der Wohnung ein Schlüssel
fehlt, so kann der Vermieter nicht aus diesem Grund die
Rücknahme der Wohnung verweigern. Dies entschied das
Oberlandesgericht Düsseldorf.
In diesem Fall klagte der Vermieter auf
Nutzungsentschädigung. Als Begründung gab er einen fehlenden
Schlüssel an, die Mietsache sei ihm aus diesem Grund
vorenthalten worden.
Dieses Argument akzeptierte das Oberlandesgericht Düsseldorf
nicht. Nach § 556, Absatz 1, Bundesgesetzbuch ist zwar
grundsätzlich die Rückgabe aller Schlüssel erforderlich.
Jedoch kann nicht aus dem Fehlen des Schlüssels geschlossen
werden, dass der Mieter die Mietsache noch nicht vollständig
aufgegeben hat.
Vor allem in solchen Fällen wäre es verfehlt, rein formal
auf die Übergabe sämtlicher Schlüssel zu pochen.
Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, ob der Mieter den
Besitz am Mietobjekt aufgegeben hat und ob der Vermieter
darüber verfügen kann. Dieser hatte hier durch die Rückgabe
der anderen Schlüssel Zutritt zum Objekt. Außerdem hatte er
ja auch die Möglichkeit, sich Zutritt zu dem Objekt durch
Auswechseln des Türschlosses zu verschaffen. Dies tat er
dann auch. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil 27.04.2006,
Aktenzeichen: I-24 U 152/05 |
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