Schlüssel verloren - Mietrecht A-Z
 
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Schlüssel
Ein Mieter ist dem Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er den Schlüssel zur Mietsache verliert, entschied das Kammergericht. Zu den Obhutspflichten des Mieters gehört es, die Schlüssel zur Mietsache sorgsam aufzubewahren und darauf zu achten, dass sie nicht verloren gehen. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Angestellte des Mieters den Schlüssel in einer Notebooktasche im Auto liegen lassen. Das Auto wurde aufgebrochen und die vermeintlich wertvolle Notebooktasche nebst Schlüssel entwendet. Der Mieter wurde verurteilt, die Schließanlage des Gesamtgebäudes zu ersetzen.

Wenn ein Gewerbemieter den Schlüssel zum Mietobjekt seinem Angestellten überlässt, so wird dieser auch in Bezug auf die mietvertraglichen Pflichten zum Erfüllungsgehilfen des Mieters. Dies hat zur Folge, dass der Mieter gemäß § 278 BGB für das Fehlverhalten – hier das Hinterlassen des Schlüssels im Inneren eines auf einer öffentlich zugänglichen Straße abgestellten PKW in einer Tasche, die gerade einen Anreiz zum Diebstahl schafft – haftet. Wenn die deshalb auszutauschende Schließanlage gerade einmal 3 Jahre alt war, muss der Vermieter bei der Ermittlung des ersatzfähigen Schadens keinen Abzug "neu für alt" vornehmen. (Autor: Matthias Steinke - Fundstelle: Kammergericht, Urteil 11. Februar 2008, 8 U 151/07)

 

Schlüssel
Wenn einem Mieter bei der Rückgabe der Wohnung ein Schlüssel fehlt, so kann der Vermieter nicht aus diesem Grund die Rücknahme der Wohnung verweigern. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf. In diesem Fall klagte der Vermieter auf Nutzungsentschädigung. Als Begründung gab er einen fehlenden Schlüssel an, die Mietsache sei ihm aus diesem Grund vorenthalten worden.

Dieses Argument akzeptierte das Oberlandesgericht Düsseldorf nicht. Nach § 556, Absatz 1, Bundesgesetzbuch ist zwar grundsätzlich die Rückgabe aller Schlüssel erforderlich. Jedoch kann nicht aus dem Fehlen des Schlüssels geschlossen werden, dass der Mieter die Mietsache noch nicht vollständig aufgegeben hat.

Vor allem in solchen Fällen wäre es verfehlt, rein formal auf die Übergabe sämtlicher Schlüssel zu pochen. Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, ob der Mieter den Besitz am Mietobjekt aufgegeben hat und ob der Vermieter darüber verfügen kann. Dieser hatte hier durch die Rückgabe der anderen Schlüssel Zutritt zum Objekt. Außerdem hatte er ja auch die Möglichkeit, sich Zutritt zu dem Objekt durch Auswechseln des Türschlosses zu verschaffen. Dies tat er dann auch. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil 27.04.2006, Aktenzeichen: I-24 U 152/05

 

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