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Schlüssel
Der Vermieter muss dem Mieter mit Beginn des
Mietverhältnisses mindestens zwei Schlüsselsätze
aushändigen, bei Bedarf auch mehr. Dieser Bedarf kann z.B.
für weitere Familienangehörige oder sonstige Personen
bestehen, die ständigen Zutritt zur Mietwohnung haben müssen
oder dürfen. Ein Einbehalten von Schlüsseln durch den
Vermieter ist nur nach ausdrücklicher Erlaubnis des Mieters
statthaft.
Der Mieter darf die Schlüssel zwar nachmachen lassen, muss
den Vermieter davon jedoch in Kenntnis setzen. Dem Vermieter
ist es zu keiner Zeit, außer im Notfall, gestattet, die
Wohnung des Mieters eigenmächtig zu betreten, da er in
diesem Fall Hausfriedensbruch begeht und der Mieter zur
fristlosen Kündigung berechtigt ist. Dies gilt auch, wenn
der Vermieter mit Wissen des Mieters im Besitz eines
Schlüssels für die überlassenen Räumlichkeiten, also auch
Keller, Dachboden usw., ist.
Sollte ein oder mehrere Schlüssel in Verlust geraten und
diese ersetzt werden müssen, so stellt sich zunächst die
Schuldfrage. Je nachdem, ob der Mieter das Abhandenkommen
der Schlüssel zu verantworten hat oder diese ihm z.B.
gestohlen wurden, muss der Mieter oder der Vermieter den
Schlüsselersatz und damit verbundene Kosten, z.B.
Auswechseln der Schlösser, tragen. In jedem Fall, ob eigenes
Verschulden oder nicht, muss der Vermieter unverzüglich über
den Verlust der Schlüssel informiert werden.
Die Rückgabe aller Schlüssel, gegebenenfalls auch der
nachgemachten, erfolgt im Zuge der Wohnungsrücknahme durch
den Vermieter. |