Schlüssel - Mietrecht A-Z
 
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Schlüssel
Der Vermieter muss dem Mieter mit Beginn des Mietverhältnisses mindestens zwei Schlüsselsätze aushändigen, bei Bedarf auch mehr. Dieser Bedarf kann z.B. für weitere Familienangehörige oder sonstige Personen bestehen, die ständigen Zutritt zur Mietwohnung haben müssen oder dürfen. Ein Einbehalten von Schlüsseln durch den Vermieter ist nur nach ausdrücklicher Erlaubnis des Mieters statthaft.

Der Mieter darf die Schlüssel zwar nachmachen lassen, muss den Vermieter davon jedoch in Kenntnis setzen. Dem Vermieter ist es zu keiner Zeit, außer im Notfall, gestattet, die Wohnung des Mieters eigenmächtig zu betreten, da er in diesem Fall Hausfriedensbruch begeht und der Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigt ist. Dies gilt auch, wenn der Vermieter mit Wissen des Mieters im Besitz eines Schlüssels für die überlassenen Räumlichkeiten, also auch Keller, Dachboden usw., ist.

Sollte ein oder mehrere Schlüssel in Verlust geraten und diese ersetzt werden müssen, so stellt sich zunächst die Schuldfrage. Je nachdem, ob der Mieter das Abhandenkommen der Schlüssel zu verantworten hat oder diese ihm z.B. gestohlen wurden, muss der Mieter oder der Vermieter den Schlüsselersatz und damit verbundene Kosten, z.B. Auswechseln der Schlösser, tragen. In jedem Fall, ob eigenes Verschulden oder nicht, muss der Vermieter unverzüglich über den Verlust der Schlüssel informiert werden.

Die Rückgabe aller Schlüssel, gegebenenfalls auch der nachgemachten, erfolgt im Zuge der Wohnungsrücknahme durch den Vermieter.

 

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