Schimmelpilz nach Fenstersanierung

 
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In Nürtingen vor dem Amtsgericht stritten ein Mieter und ein Vermieter um die Bildung von Schimmelpilz in einer Mietwohnung. Der Mieter hatte den Vermieter über die Schimmelpilzbildung informiert und um Beseitigung gebeten. Der Vermieter ließ einen Gutachter überprüfen, worauf die Schimmelpilzbildung zurückzuführen war. Er stellte zwar einen Zusammenhang zu den neu installierten Fenstern in der Altbauwohnung fest, führte den Schimmel aber konkret auf das Verhalten des Mieters zurück. Er hatte die notwendige Änderung des Heizens und Lüftens nicht beachtet. Der Vermieter verlangte nun eine Kostenerstattung vom Mieter für die Kosten der Handwerker und des Sachverständigen.

Das AG Nürtingen entschied in diesem Fall für den Vermieter (Az. 42 C 1905/09, Urteil vom 09.06.10). Der Vermieter durfte davon ausgehen, dass es allgemein bekannt ist, das Lüftung und Heizen bei einer Fenstersanierung im Altbau den neuen Gegebenheiten angepasst werden müssen. In der Tatsache, dass der Mieter dies unterließ, erkannte das Gericht Fahrlässigkeit an und der Mieter musste für die Kosten der Schimmelbeseitigung aufkommen.

 

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