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Schimmelpilz nach Fenstersanierung
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In Nürtingen vor dem Amtsgericht stritten ein Mieter und ein
Vermieter um die Bildung von Schimmelpilz in einer
Mietwohnung. Der Mieter hatte den Vermieter über die
Schimmelpilzbildung informiert und um Beseitigung gebeten.
Der Vermieter ließ einen Gutachter überprüfen, worauf die
Schimmelpilzbildung zurückzuführen war. Er stellte zwar
einen Zusammenhang zu den neu installierten Fenstern in der
Altbauwohnung fest, führte den Schimmel aber konkret auf das
Verhalten des Mieters zurück. Er hatte die notwendige
Änderung des Heizens und Lüftens nicht beachtet. Der
Vermieter verlangte nun eine Kostenerstattung vom Mieter für
die Kosten der Handwerker und des Sachverständigen.
Das AG Nürtingen entschied in diesem Fall für den Vermieter
(Az. 42 C 1905/09, Urteil vom 09.06.10). Der Vermieter
durfte davon ausgehen, dass es allgemein bekannt ist, das
Lüftung und Heizen bei einer Fenstersanierung im Altbau den
neuen Gegebenheiten angepasst werden müssen. In der
Tatsache, dass der Mieter dies unterließ, erkannte das
Gericht Fahrlässigkeit an und der Mieter musste für die
Kosten der Schimmelbeseitigung aufkommen. |
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