Schimmelbefall
 
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Schimmelbefall
Nach dem BGB ist es dem Mieter erlaubt das Mietverhältnis wegen gesundheitsgefährdender Schimmelpilzbildung durch Feuchtigkeit, fristlos zu kündigen. (BGB §§ 569 Abs. 1, 578 Abs. 2 Satz 2)

Da es heute jedem klar ist, dass großflächige Schimmelbildung eine hohe Gesundheitsgefährdung darstellt ist sich die Rechtssprechung bezüglich des fristlosen Kündigungsrechts des Mieters einig. Dem Vermieter dieses Recht allerdings verwehrt, da dieser für den Zustand der Mietsache verantwortlich ist und sich durch die Unterlassung seiner Pflichten als Vermieter, das Recht verschaffen darf, den Vertrag selbst zu kündigen. (Amtsgericht Köln, Urteil vom 19. März 2001, Az: 206 C 29/00 / Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Dezember 2003 – XII ZR 308/00)

 

 

 

Das Landgericht Mainz urteilte, dass ein kleiner Schimmelfleck noch keinen fristlosen Kündigungsgrund für den Mieter darstellt. Das Landgericht beruft sich dabei auf § 569 BGB, der besagt, dass für eine fristlose Kündigung, der Ausbruch einer Krankheit durch Schimmelpilz nicht nötig ist, jedoch die bloße Vermutung einer Gesundheitsgefährdung nicht dafür ausreicht. Bei diesem Fall hatte ein Mieter die Befürchtung, dass durch stellenweise auftretenden Schimmel an der Außenwand des Gebäudes, allergische Reaktionen auslösen könnten. Dies war für das Gericht kein Grund einer fristlosen Kündigung stattzugeben.

Ist der Krankheiten auslösende Schimmel leicht zu entfernen, kann der Mieter erst dann fristlos kündigen, wenn er dem Vermieter erfolglos eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat. Der Mieter ist weiterhin dazu berechtig, beispielsweise eine Sanierung zur Schimmelentfernung auf Kosten des Vermieters durchführen zu lassen, wenn dieser der Aufforderung zur Mangelbeseitigung nicht nachkommt. (Landgericht Mainz, Beschluss, 14. November 1997, Az: 3 T 102/97)

 

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