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Schimmelbefall
Nach dem BGB ist es dem Mieter erlaubt das Mietverhältnis
wegen gesundheitsgefährdender Schimmelpilzbildung durch
Feuchtigkeit, fristlos zu kündigen. (BGB §§ 569 Abs. 1, 578
Abs. 2 Satz 2)
Da es heute jedem klar ist, dass großflächige
Schimmelbildung eine hohe Gesundheitsgefährdung darstellt
ist sich die Rechtssprechung bezüglich des fristlosen
Kündigungsrechts des Mieters einig. Dem Vermieter dieses
Recht allerdings verwehrt, da dieser für den Zustand der
Mietsache verantwortlich ist und sich durch die Unterlassung
seiner Pflichten als Vermieter, das Recht verschaffen darf,
den Vertrag selbst zu kündigen. (Amtsgericht Köln, Urteil
vom 19. März 2001, Az: 206 C 29/00 / Bundesgerichtshof,
Urteil vom 17. Dezember 2003 – XII ZR 308/00) |
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Das Landgericht Mainz urteilte, dass ein kleiner
Schimmelfleck noch keinen fristlosen Kündigungsgrund für den
Mieter darstellt. Das Landgericht beruft sich dabei auf §
569 BGB, der besagt, dass für eine fristlose Kündigung, der
Ausbruch einer Krankheit durch Schimmelpilz nicht nötig ist,
jedoch die bloße Vermutung einer Gesundheitsgefährdung nicht
dafür ausreicht. Bei diesem Fall hatte ein Mieter die
Befürchtung, dass durch stellenweise auftretenden Schimmel
an der Außenwand des Gebäudes, allergische Reaktionen
auslösen könnten. Dies war für das Gericht kein Grund einer
fristlosen Kündigung stattzugeben.
Ist der Krankheiten auslösende Schimmel leicht zu entfernen,
kann der Mieter erst dann fristlos kündigen, wenn er dem
Vermieter erfolglos eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt
hat. Der Mieter ist weiterhin dazu berechtig, beispielsweise
eine Sanierung zur Schimmelentfernung auf Kosten des
Vermieters durchführen zu lassen, wenn dieser der
Aufforderung zur Mangelbeseitigung nicht nachkommt.
(Landgericht Mainz, Beschluss, 14. November 1997, Az: 3 T
102/97) |
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