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Scheidungs- und Ehewohnung |
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Scheidungs- und Ehewohnung
Ein von Eheleuten gemeinsam unterzeichneter Mietvertrag kann
im Scheidungsfall nur von beiden Parteien gekündigt werden.
Dies bedeutet, dass ein Ehepartner allein die Wohnung nicht
kündigen und einfach ausziehen kann. Vielmehr müssen die
Eheleute die Wohnung gemeinsam kündigen und ausziehen.
Möchte ein Ehepartner jedoch Mieter der ehemals gemeinsamen
Wohnung bleiben, muss hierzu die Zustimmung des Partners und
des Vermieters eingeholt werden. Nachdem der bleibende
Mieter seine Zustimmung gegeben hat, kann der ausziehende
Partner einen Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter schließen. |
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Wird die Zustimmung des in der Wohnung verweilenden
Ehepartners nicht gegeben, kann von einer unzulässigen
Rechtsausübung ausgegangen werden. Diese liegt vor, wenn der
verweilende Mieter keinen triftigen Grund gegen einen
Aufhebungsvertrag vorweisen kann und gleichzeitig durch
einen solchen im Sinne des ausziehenden Ehepartners
gehandelt wird. In einem vom Bundesgerichtshof behandelten
Fall, musste von einer solchen unzulässigen Rechtsausübung
ausgegangen werden, da der Ehepartner, der die Wohnung
weiterhin bewohnte, schon drei Jahre lang für die Miete
allein aufkam. Im Falle einer solchen unzulässigen
Rechtsausübung kann ein Aufhebungsvertrag auch ohne die
Zustimmung des ehemaligen Mitmieters geschlossen werden.
(Bundesgerichtshof, Urteil 03. März 2004 – VIII ZR 124/03)
Für etwaige Schäden in der Mietwohnung, haben beide
Ehepartner aufzukommen. Dies ist auch dann der Fall, wenn
ein Partner nicht mehr in der Wohnung lebt. Beide Partner
haben bis zur Vertragskündigung die Pflichten aus dem
Mietvertrag wahrzunehmen. Dies betrifft z. B. vor dem Auszug
nicht nachgebesserte Schönheitsfehler, die von den Mietern
verursacht wurden. Eine Kündigung durch den Vermieter muss
an beide Ehepartner übermittelt werden, auch wenn einer der
beiden bereits nicht mehr in der Mietwohnung lebt.
(Landgericht Mannheim WM 1994,538 / Bundesgerichtshof Z
1996/302) |
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