Scheidungs- und Ehewohnung
 
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Scheidungs- und Ehewohnung
Ein von Eheleuten gemeinsam unterzeichneter Mietvertrag kann im Scheidungsfall nur von beiden Parteien gekündigt werden. Dies bedeutet, dass ein Ehepartner allein die Wohnung nicht kündigen und einfach ausziehen kann. Vielmehr müssen die Eheleute die Wohnung gemeinsam kündigen und ausziehen. Möchte ein Ehepartner jedoch Mieter der ehemals gemeinsamen Wohnung bleiben, muss hierzu die Zustimmung des Partners und des Vermieters eingeholt werden. Nachdem der bleibende Mieter seine Zustimmung gegeben hat, kann der ausziehende Partner einen Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter schließen.

 

 

 

Wird die Zustimmung des in der Wohnung verweilenden Ehepartners nicht gegeben, kann von einer unzulässigen Rechtsausübung ausgegangen werden. Diese liegt vor, wenn der verweilende Mieter keinen triftigen Grund gegen einen Aufhebungsvertrag vorweisen kann und gleichzeitig durch einen solchen im Sinne des ausziehenden Ehepartners gehandelt wird. In einem vom Bundesgerichtshof behandelten Fall, musste von einer solchen unzulässigen Rechtsausübung ausgegangen werden, da der Ehepartner, der die Wohnung weiterhin bewohnte, schon drei Jahre lang für die Miete allein aufkam. Im Falle einer solchen unzulässigen Rechtsausübung kann ein Aufhebungsvertrag auch ohne die Zustimmung des ehemaligen Mitmieters geschlossen werden. (Bundesgerichtshof, Urteil 03. März 2004 – VIII ZR 124/03)

Für etwaige Schäden in der Mietwohnung, haben beide Ehepartner aufzukommen. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein Partner nicht mehr in der Wohnung lebt. Beide Partner haben bis zur Vertragskündigung die Pflichten aus dem Mietvertrag wahrzunehmen. Dies betrifft z. B. vor dem Auszug nicht nachgebesserte Schönheitsfehler, die von den Mietern verursacht wurden. Eine Kündigung durch den Vermieter muss an beide Ehepartner übermittelt werden, auch wenn einer der beiden bereits nicht mehr in der Mietwohnung lebt. (Landgericht Mannheim WM 1994,538 / Bundesgerichtshof Z 1996/302)

 

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