Schadstoffe: Mietminderung gerechtfertigt
 
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Schadstoffe: Mietminderung bei Gesundheitsgefährdung gerechtfertigt
Schad- oder Giftstoffe in der Raumluft oder dem Leitungswasser können mit Mietminderungen von über 50 % sanktioniert werden, wie die folgenden Beispiele zeigen. Dabei spielen vor allem die jeweils gültigen Grenzwerte eine wichtige Rolle. Je höher die Überschreitung, desto mehr kann die Miete in der Regel gemindert werden.

Das LG München und das Amtsgericht Köln sahen bei einer erhöhten Formaldehyd-Belastung in Schlaf- oder Kinderzimmern eine Mietminderung von 56 % als angemessen an. Bei extremen PER-Werten billigte das LG Hannover den betroffenen Mietern eine Mietminderung von 50 % zu. Ebenfalls um die Hälfte durften Miete ihre Zahlungen mindern, die unter überhöhten PCP- bzw. Lindan-Konzentrationen in der Raumluft zu leiden hatten (LG Kiel und LG Dortmund).

Die Richter am AG Hamburg ließen in einem Fall von bleihaltigem Wasser nicht mit sich spaßen, weshalb der Vermieter auf ein Zehntel seiner Mieteinnahmen verzichten musste. Bei Beeinträchtigungen der Qualität des Leitungswassers durch Rost- oder Schleimpartikel sahen das AG Köln und das AG Dortmund eine Mietminderung um 10 % ebenfalls als gerechtfertigt an.

 

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