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Schadstoffe: Mietminderung gerechtfertigt |
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Schadstoffe: Mietminderung bei
Gesundheitsgefährdung gerechtfertigt
Schad- oder Giftstoffe in der Raumluft oder dem
Leitungswasser können mit Mietminderungen von über 50 %
sanktioniert werden, wie die folgenden Beispiele zeigen.
Dabei spielen vor allem die jeweils gültigen Grenzwerte eine
wichtige Rolle. Je höher die Überschreitung, desto mehr kann
die Miete in der Regel gemindert werden.
Das LG München und das Amtsgericht Köln sahen bei einer
erhöhten Formaldehyd-Belastung in Schlaf- oder Kinderzimmern
eine Mietminderung von 56 % als angemessen an. Bei extremen
PER-Werten billigte das LG Hannover den betroffenen Mietern
eine Mietminderung von 50 % zu. Ebenfalls um die Hälfte
durften Miete ihre Zahlungen mindern, die unter überhöhten
PCP- bzw. Lindan-Konzentrationen in der Raumluft zu leiden
hatten (LG Kiel und LG Dortmund).
Die Richter am AG Hamburg ließen in einem Fall von
bleihaltigem Wasser nicht mit sich spaßen, weshalb der
Vermieter auf ein Zehntel seiner Mieteinnahmen verzichten
musste. Bei Beeinträchtigungen der Qualität des
Leitungswassers durch Rost- oder Schleimpartikel sahen das
AG Köln und das AG Dortmund eine Mietminderung um 10 %
ebenfalls als gerechtfertigt an. |
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