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Schadensersatzklage
Ein Vermieter muss keine Zimmertüren mit
Sicherheitsglas nachrüsten, wenn er die Wohnung an eine
Familie mit Kleinkindern vermietet hat, diese aber mit Türen
mit gewöhnlichem Glas versehen ist. Der beklagte Vermieter
vermietete im November 2001 eine 6-Zimmer-Wohnung an eine
Familie mit drei Kleinkindern. Das Haus wurde 1966
errichtet. Eines der Kinder lief beim Spielen gegen eine
Zimmertür, die aus einem Holzrahmen mit Glasausschnitt
bestand. Es war kein Sicherheitsglas.
Die damals Zweijährige fiel mit
Kopf und Schultern gegen die Scheibe. Ein winziges Teil des
Glases geriet auch dabei ins Auge des Kindes. Sie verlor
dadurch nahezu die Sehkraft des linken Auges fast
vollständig. Die Eltern klagten u. A. auf Schadensersatz.
Diese Klage wurde aber vom Bundesgerichtshof abgewiesen. Der
Vermieter hat seine Verkehrs-sicherungspflicht nicht
verletzt. |
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Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft,
dazu verpflichtet, notwendige Sicherheitsvorkehrungen zu
treffen. Die Schädigung Anderer soll dadurch verhindert
werden. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst
alle Maßnahmen, die ein vernünftig denkender, vorsichtiger
Mensch für notwendig und ausreichend hält.
Dabei muss berücksichtigt werden, dass nicht jeder Gefahr
vorgebeugt werden kann. Ein Verbot, andere nicht zu
gefährden, wäre abstrakt. Eine Verkehrssicherung, die jede
Gefahr ausschließt, ist in der Praxis nicht durchführbar.
Erst dann kann für eine Gefahr haftend gemacht werden, wenn
Rechtsgüter Anderer verletzt werden könnten.
In diesem konkreten Fall bestand weder als das Haus gebaut
wurde, noch als die Familie einzog, keine baurechtliche
Vorschrift, wonach Zimmertüren mit Glasausschnitt durch
Sicherheitsglas ersetzt werden müssen. In § 40, Absatz 2 der
Bauordnung NW ist lediglich vorgeschrieben, dass Glastüren
und sonstige Glasflächen, die bis zum Boden reichen,
dementsprechend erkennbar zu kennzeichnen sind, dass sie
leicht erkennbar werden.
Da die Wohnung allen rechtlichen Bestimmungen betreffend der
Glastüren entsprach, lag es alleine an den Eltern zu
entscheiden, ob sie eine derartige Wohnung anmieten. Des
Weiteren war ihnen freigestellt, weitere
Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz ihrer Kinder selbst
vorbeugend vorzunehmen (z. B.: Steckdosensicherung,
Schutzgitter, Kantenschutz u. Ä.). |