Mietrecht A-Z - Schadensersatzklage
 
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Schadensersatzklage
Ein Vermieter muss keine Zimmertüren mit Sicherheitsglas nachrüsten, wenn er die Wohnung an eine Familie mit Kleinkindern vermietet hat, diese aber mit Türen mit gewöhnlichem Glas versehen ist. Der beklagte Vermieter vermietete im November 2001 eine 6-Zimmer-Wohnung an eine Familie mit drei Kleinkindern. Das Haus wurde 1966 errichtet. Eines der Kinder lief beim Spielen gegen eine Zimmertür, die aus einem Holzrahmen mit Glasausschnitt bestand. Es war kein Sicherheitsglas.

Die damals Zweijährige fiel mit Kopf und Schultern gegen die Scheibe. Ein winziges Teil des Glases geriet auch dabei ins Auge des Kindes. Sie verlor dadurch nahezu die Sehkraft des linken Auges fast vollständig. Die Eltern klagten u. A. auf Schadensersatz. Diese Klage wurde aber vom Bundesgerichtshof abgewiesen. Der Vermieter hat seine Verkehrs-sicherungspflicht nicht verletzt.

 

 

 

Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, dazu verpflichtet, notwendige Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Die Schädigung Anderer soll dadurch verhindert werden. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst alle Maßnahmen, die ein vernünftig denkender, vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält.

Dabei muss berücksichtigt werden, dass nicht jeder Gefahr vorgebeugt werden kann. Ein Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre abstrakt. Eine Verkehrssicherung, die jede Gefahr ausschließt, ist in der Praxis nicht durchführbar. Erst dann kann für eine Gefahr haftend gemacht werden, wenn Rechtsgüter Anderer verletzt werden könnten.

In diesem konkreten Fall bestand weder als das Haus gebaut wurde, noch als die Familie einzog, keine baurechtliche Vorschrift, wonach Zimmertüren mit Glasausschnitt durch Sicherheitsglas ersetzt werden müssen. In § 40, Absatz 2 der Bauordnung NW ist lediglich vorgeschrieben, dass Glastüren und sonstige Glasflächen, die bis zum Boden reichen, dementsprechend erkennbar zu kennzeichnen sind, dass sie leicht erkennbar werden.

Da die Wohnung allen rechtlichen Bestimmungen betreffend der Glastüren entsprach, lag es alleine an den Eltern zu entscheiden, ob sie eine derartige Wohnung anmieten. Des Weiteren war ihnen freigestellt, weitere Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz ihrer Kinder selbst vorbeugend vorzunehmen (z. B.: Steckdosensicherung, Schutzgitter, Kantenschutz u. Ä.).

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