|
In einem angemieteten Büroraum stand ein Fenster auf Kipp.
Es löste sich aus dem Rahmen und fiel einer Mitarbeiterin
des Mieters auf den Kopf und verletzte sie.
Der Mieter verklagte daraufhin den Vermieter auf
Schadenersatz und bekam vom BGH mit Urteil vom 21.07.10
unter Az. XII ZR 189/08 recht. Grund dafür war, dass es sich
bei dem Fenster um einen Konstruktionsfehler handelte.
Er sorgte dafür, dass sich ein Bolzen löste und damit das
Fenster aus den Angeln fiel. Da es sich um einen
Konstruktionsfehler handelt, ist es ein anfänglicher Mangel,
der bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags
bestand.
Der Bundesgerichtshof sah es als ausreichend an, wenn die
Schadenursache bereits vorhanden war, unabhängig davon, ob
es im Verschulden des Vermieters liegt oder nicht.
|