Mietrecht A-Z - Samenflug
 
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Samenflug muss gegebenenfalls hingenommen werden
Insbesondere von nicht regelmäßig bewirtschafteten Grundstücken oder Gärten kann eine erhöhte Gefahr von Unkrautsamen ausgehen, die sich im eigenen Garten ausbreiten. Ein automatischer Ausgleichsanspruch in Form einer finanziellen Entschädigung ergibt sich daraus nach deutscher Rechtssprechung allerdings nicht. Im vorliegenden Fall sahen die Richter den Samenflug von Weidenkätzchen durch eine Verkettung außergewöhnlicher Umstände bedingt. Einerseits seien die Weidenkätzchen erstmals seit Jahren zur Blüte gekommen, andererseits sei der Samenflug auf das benachbarte Grundstück durch einen für die Jahreszeit untypischen Ostwind begünstigt gewesen.

 

 

 

Das OLG Düsseldorf verneinte daher den Anspruch auf eine finanzielle Ausgleichszahlung durch den Eigentümer des Brachlandes. OLG Düsseldorf, Az. 9 U 53/94.

 
 

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