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Ruhestörung: Behindertes Kind
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Ruhestörung:
lärmendes behindertes Kind stellt keinen Sachmangel dar |
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Im Februar
2009 musste sich das Landgericht (LG) Münster damit
auseinandersetzen, ob das Schreien eines dauerhaft
behinderten Kindes in der Nachbarschaft einen Sachmangel
darstellt. Zur Entscheidungsfindung war es gekommen, weil
der Käufers einer Eigentumswohnung nach dem Abschluss des
Kaufvertrages und Übernahme der Wohnung vom Verkäufer, von
diesem Schadensersatz verlangte. Auf dem benachbarten
Grundstück wohnte ein an Autismus erkranktes Kind.
Dieses hielt
sich im Sommer regelmäßig an den Nachmittagen bis zum Abend
hin im Garten auf. Hier kreischte oder schrie es viel,
sodass sich der Käufer in der Nutzung des Gartens und der
Terrasse gestört fühlte. Der Verkäufer hatte ihn vor dem
Abschluss des Kaufvertrages nicht über diese angebliche
Beeinträchtigung aufgeklärt. Daraufhin verklagte der Käufer
den Verkäufer auf eine teilweise Rückzahlung des Kaufpreises
in Höhe von 12.250 Euro.
Das LG Münster hat die Klage
abgewiesen, denn es stellte verbindlich fest, dass das
Geschrei eines behinderten Kindes keinen Sachmangel nach dem
§ 434 des BGB darstellt. Vielmehr sei eine höhere Toleranz
geboten, in einem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis
einem behinderten Menschen ein Leben ohne Beschränkungen zu
ermöglichen. Daher musste der Verkäufer in diesem Fall den
Käufer auch nicht vor dem Abschluss des Kaufvertrages auf
eine evtl. Beeinträchtigungen durch das autistische Kind
hinweisen. Bei der Urteilsverkündung betonten die Richter in
Münster, dass eine derartige Verpflichtung behinderte
Menschen benachteiligen würde (LG Münster, Urteil v.
26.02.09, Az. 8 O 378/08) |
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