Ruhestörung: Behindertes Kind

 
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Ruhestörung: lärmendes behindertes Kind stellt keinen Sachmangel dar

Im Februar 2009 musste sich das Landgericht (LG) Münster damit auseinandersetzen, ob das Schreien eines dauerhaft behinderten Kindes in der Nachbarschaft einen Sachmangel darstellt. Zur Entscheidungsfindung war es gekommen, weil der Käufers einer Eigentumswohnung nach dem Abschluss des Kaufvertrages und Übernahme der Wohnung vom Verkäufer, von diesem Schadensersatz verlangte. Auf dem benachbarten Grundstück wohnte ein an Autismus erkranktes Kind.

Dieses hielt sich im Sommer regelmäßig an den Nachmittagen bis zum Abend hin im Garten auf. Hier kreischte oder schrie es viel, sodass sich der Käufer in der Nutzung des Gartens und der Terrasse gestört fühlte. Der Verkäufer hatte ihn vor dem Abschluss des Kaufvertrages nicht über diese angebliche Beeinträchtigung aufgeklärt. Daraufhin verklagte der Käufer den Verkäufer auf eine teilweise Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 12.250 Euro.

Das LG Münster hat die Klage abgewiesen, denn es stellte verbindlich fest, dass das Geschrei eines behinderten Kindes keinen Sachmangel nach dem § 434 des BGB darstellt. Vielmehr sei eine höhere Toleranz geboten, in einem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis einem behinderten Menschen ein Leben ohne Beschränkungen zu ermöglichen. Daher musste der Verkäufer in diesem Fall den Käufer auch nicht vor dem Abschluss des Kaufvertrages auf eine evtl. Beeinträchtigungen durch das autistische Kind hinweisen. Bei der Urteilsverkündung betonten die Richter in Münster, dass eine derartige Verpflichtung behinderte Menschen benachteiligen würde (LG Münster, Urteil v. 26.02.09, Az. 8 O 378/08)

 

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