Rückzahlungsanspruch
 
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Rückzahlungsanspruch:

Irrtümliche Zahlungen können zurückgefordert werden. Durch die Reform des Mietrechts im Jahre 2001 wurden die Rechte der Mieter entscheidend gestärkt. Insbesondere wurde dafür gesorgt, dass Mieter die Abrechnung ihrer Nebenkosten innerhalb von 12 Monaten erhalten müssen, um eine gewisse Abrechnungssicherheit gewährleisten zu können.

Nach Ablauf dieser Ausschlussfrist erlischt das Recht des Vermieters Nebenkosten zu berechnen bzw. zu vereinnahmen. Der BGH hat nun klargestellt, dass gezahlte Nebenkosten für Abrechnungszeiträume, die schon mehr als ein Jahr zurückliegen, von den Mietern zurückgefordert werden können.

Dieses Urteil betrifft sämtliche Abrechnungszeiträume, die nach dem 31. August 2001 geendet haben, also in dem Jahr als die Mietrechtsreform in Kraft getreten ist. Sofern sich Mieter in Fällen, in denen eine verspätet zugestellte Betriebskostenabrechnung bezahlt wurde, auf Sachirrtum berufen, muss der Vermieter den vollen Betrag erstatten, da es sich juristisch um eine “ungerechtfertigte Bereicherung“ gehandelt hat.

Da es sich bei dem neuen Gesetz nicht um eine Verjährungs-, sondern um eine Ausschlussfrist handelt, kann sich der Vermieter auch nicht auf eine vermeintliche Schuldanerkennung des Mieters berufen. Ebenso scheidet der Einwand des “Vertrauensschutzes“ seitens des Vermieters aus.

Die Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall erst zu laufen, sobald der Mieter von dem bestehenden Rückforderungsanspruch Kenntnis erlangte. Danach hat ein betroffener Mieter 3 Jahre lang Zeit, seinen Anspruch auf Rückzahlung geltend zu machen.

Nach Ablauf der Verjährungsfrist hat der Mieter kaum noch Chancen, sein Geld auf dem Rechtsweg zurückzubekommen.

 

 
 
 
 
 

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