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Irrtümliche
Zahlungen können zurückgefordert werden. Durch die Reform
des Mietrechts im Jahre 2001 wurden die Rechte der Mieter
entscheidend gestärkt. Insbesondere wurde dafür gesorgt,
dass Mieter die Abrechnung ihrer Nebenkosten innerhalb von
12 Monaten erhalten müssen, um eine gewisse
Abrechnungssicherheit gewährleisten zu können.
Nach Ablauf
dieser Ausschlussfrist erlischt das Recht des Vermieters
Nebenkosten zu berechnen bzw. zu vereinnahmen. Der BGH hat
nun klargestellt, dass gezahlte Nebenkosten für
Abrechnungszeiträume, die schon mehr als ein Jahr
zurückliegen, von den Mietern zurückgefordert werden können.
Dieses Urteil betrifft sämtliche Abrechnungszeiträume, die
nach dem 31. August 2001 geendet haben, also in dem Jahr als
die Mietrechtsreform in Kraft getreten ist. Sofern sich
Mieter in Fällen, in denen eine verspätet zugestellte
Betriebskostenabrechnung bezahlt wurde, auf Sachirrtum
berufen, muss der Vermieter den vollen Betrag erstatten, da
es sich juristisch um eine “ungerechtfertigte Bereicherung“
gehandelt hat.
Da es sich bei dem neuen Gesetz nicht um eine Verjährungs-,
sondern um eine Ausschlussfrist handelt, kann sich der
Vermieter auch nicht auf eine vermeintliche
Schuldanerkennung des Mieters berufen. Ebenso scheidet der
Einwand des “Vertrauensschutzes“ seitens des Vermieters aus.
Die
Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall erst zu laufen,
sobald der Mieter von dem bestehenden Rückforderungsanspruch
Kenntnis erlangte. Danach hat ein betroffener Mieter 3 Jahre
lang Zeit, seinen Anspruch auf Rückzahlung geltend zu
machen.
Nach Ablauf
der Verjährungsfrist hat der Mieter kaum noch Chancen, sein
Geld auf dem Rechtsweg zurückzubekommen.
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