|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen
|
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
|
|
|
|
Unter Az 8 U 142/09 hat das KG Berlin einen Fall über die
Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen entschieden.
Konkret ging es darum, dass der Mieter eines Gewerbeobjekts
den Mietvertrag nach 10 Jahren kündigte.
Der Mieter hatte über die ganze Zeit
Nebenkostenvorauszahlungen geleistet, der Vermieter aber
keine Abrechnungen erstellt. Nach Kündigung verlangte der
Mieter die Abrechnungen, der Vermieter verwies aber auf die
Verjährung des Anspruchs.
Der Mieter klagte daraufhin auf Rückzahlung der Nebenkosten
und bekam recht. Denn alle Mieter können nach Kündigung des
Mietverhältnisses grundsätzlich die Nebenkosten
zurückverlangen, wenn der Vermieter nicht innerhalb eines
Jahres die Abrechnung erstellt. Das gilt für private Mieter
genauso wie für gewerbliche Mieter. Von Verjährung konnte
ebenfalls keine Rede sein, da der Anspruch ja erst mit der
Kündigung einsetzte.
|
|
|
|
» Mietrecht A-Z |
|
|
|