Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen

 
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Unter Az 8 U 142/09 hat das KG Berlin einen Fall über die Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen entschieden. Konkret ging es darum, dass der Mieter eines Gewerbeobjekts den Mietvertrag nach 10 Jahren kündigte.

Der Mieter hatte über die ganze Zeit Nebenkostenvorauszahlungen geleistet, der Vermieter aber keine Abrechnungen erstellt. Nach Kündigung verlangte der Mieter die Abrechnungen, der Vermieter verwies aber auf die Verjährung des Anspruchs.

Der Mieter klagte daraufhin auf Rückzahlung der Nebenkosten und bekam recht. Denn alle Mieter können nach Kündigung des Mietverhältnisses grundsätzlich die Nebenkosten zurückverlangen, wenn der Vermieter nicht innerhalb eines Jahres die Abrechnung erstellt. Das gilt für private Mieter genauso wie für gewerbliche Mieter. Von Verjährung konnte ebenfalls keine Rede sein, da der Anspruch ja erst mit der Kündigung einsetzte.

 

 

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