Rückgabepflicht - Mietrecht A-Z
 
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Rückgabepflicht
Mieter haben gegenüber ihren Vermietern eine Rückgabepflicht nach Beendigung des Mietverhältnisses. Die Rückgabepflicht beinhaltet insbesondere das rückstandslose Räumen der Wohnung sowie die Rückgabe aller zuvor ausgehändigten Schlüssel.

Die Rücknahme durch den Vermieter kann nur abgelehnt werden, wenn der Mieter eine größere Anzahl seiner Sachen in der Wohnung belassen hat. Ansonsten ist der Vermieter zur faktischen Rücknahme verpflichtet, die jedoch weitere Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter nicht ausschließt. Dies ist nur der Fall, wenn der Vermieter ausdrücklich, beispielsweise durch Unterschrift erklärt, dass die Wohnung sich nach der Rücknahme in vertragsgemäßem Zustand befunden hat.

Im Rahmen der Rückgabepflicht sind Mieter auch dazu verpflichtet, selbst vorgenommene Ein- oder Umbauten wieder auf den ursprünglichen Stand zurückzubauen. Die Rückbaupflicht erlischt, wenn der Vermieter zuvor ausdrücklich darauf verzichtet hat. Ansonsten muss der Mieter innerhalb einer angemessen Frist den Rückbau auf eigene Kosten veranlassen oder diesen selbst bewerkstelligen.

 

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