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Mitwirkungspflicht bei Rückgabe einer Mietwohnung
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Mit Kündigung des Mietverhältnisses Ende November 2007
teilte der Mieter seinem Vermieter mit, dass die Übergabe
der Wohnung ab 26. November erfolgen kann. Sofern der
Vermieter im keinen Übergabetermin nennen könne, würde er
die Wohnungsschlüssel bei einem Nachbarn abgeben. Nach
Ansicht des Vermieters ist die Kündigung rechtswidrig, da
das Mietverhältnis frühestens am 31.12.2007 enden kann. Es
gab demnach auch keinen Grund Seitens des Vermieters einen
Räumungstermin festzulegen.
Am 14.07.2008 holte der Vermieter die Schlüssel beim
Nachbarn ab. Bereist am 29.22.2007 wurde der Vermieter vom
Mieter darüber informiert wo der Schlüssel hinterlegt ist.
Nachdem der Vermieter die Wohnung besichtigt hatte verlangte
er vom Mieter eine Nutzungsentschädigung für die Zeit seit
dem der Mieter die Wohnung verlassen hat. Der Vermieter, war
der Ansicht die Wohnung wurde nicht ordnungsgemäß übergeben.
Das Gericht in Lüneburg entschied: Augrund der Tatsache,
dass die Wohnung dem Vermieter nicht vorenthalten wurde
steht dem Vermieter seitens des ehemaligen Mieters keine
Nutzungsentschädigung zu. Die Mitwirkungshandlung durch den
Vermieter lag nicht vor. Der Vermieter ist verpflichtet mit
dem Mieter einen Übergabetermin zu vereinbaren, dies ist die
Mitwirkungspflicht des Vermieters. Es ist somit völlig in
Ordnung, dass der Mieter den Schlüssel hinterlegt hat und
den Besitz der Wohnung somit aufgibt. (LG Lüneburg, Urteil
v. 29.10.2008, Az. 6 S 96/08). |
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