Mitwirkungspflicht bei Rückgabe einer Mietwohnung

 
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Mit Kündigung des Mietverhältnisses Ende November 2007 teilte der Mieter seinem Vermieter mit, dass die Übergabe der Wohnung ab 26. November erfolgen kann. Sofern der Vermieter im keinen Übergabetermin nennen könne, würde er die Wohnungsschlüssel bei einem Nachbarn abgeben. Nach Ansicht des Vermieters ist die Kündigung rechtswidrig, da das Mietverhältnis frühestens am 31.12.2007 enden kann. Es gab demnach auch keinen Grund Seitens des Vermieters einen Räumungstermin festzulegen.

Am 14.07.2008 holte der Vermieter die Schlüssel beim Nachbarn ab. Bereist am 29.22.2007 wurde der Vermieter vom Mieter darüber informiert wo der Schlüssel hinterlegt ist. Nachdem der Vermieter die Wohnung besichtigt hatte verlangte er vom Mieter eine Nutzungsentschädigung für die Zeit seit dem der Mieter die Wohnung verlassen hat. Der Vermieter, war der Ansicht die Wohnung wurde nicht ordnungsgemäß übergeben.

Das Gericht in Lüneburg entschied: Augrund der Tatsache, dass die Wohnung dem Vermieter nicht vorenthalten wurde steht dem Vermieter seitens des ehemaligen Mieters keine Nutzungsentschädigung zu. Die Mitwirkungshandlung durch den Vermieter lag nicht vor. Der Vermieter ist verpflichtet mit dem Mieter einen Übergabetermin zu vereinbaren, dies ist die Mitwirkungspflicht des Vermieters. Es ist somit völlig in Ordnung, dass der Mieter den Schlüssel hinterlegt hat und den Besitz der Wohnung somit aufgibt. (LG Lüneburg, Urteil v. 29.10.2008, Az. 6 S 96/08).

 

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