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Rostiges Wasser: Mietminderung möglich |
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Rostiges Wasser: Angemessene
Mietminderung möglich
Dass ein durch Rost mehr oder weniger stark verschmutztes
Leitungswasser den Mieter zu einer Mietminderung berechtigen
kann, dürfte an sich nicht weiter überraschend sein.
Knifflig wird es, wenn es darum geht, die Höhe der
Mietminderung richtig einzuschätzen. In besonders extremen
Fällen kann die Miete um bis zu ein Fünftel gekürzt werden,
in der Regel sind jedoch marginale Minderungssätze üblich.
Im vorliegenden Fall war die Qualität des Leitungswassers
zwar nur unwesentlich durch Rostablagerungen gemindert, der
Mangel war dem Vermieter jedoch ein halbes Jahr lang
bekannt, ohne dass dieser sich der Sache annahm. Daher
drohte der Mieter die Einbehaltung eines bestimmten Anteils
der monatlichen Miete an. Das AG Görlitz teilte die Ansicht
des Mieters, sah in diesem Fall jedoch eine Mietminderung
von nur 1,9 % als angemessen an (Amtsgericht Görlitz, 3 C
1347/96). |
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