Rollstuhl im Treppenhaus ist gestattet
 
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Rollstuhl: Abstellen im Treppenhaus ist gestattet
Hauptgegenstand eines Mietvertrags ist natürlich in erster Linie die Mietwohnung selbst, wobei sich die Mieterrechte nicht alleine auf die Nutzung der Wohnung reduzieren lassen. Gemeinschaftsflächen wie z.B. ein Hausflur oder Hof gehören ausdrücklich zur Mietsache dazu. Zu dieser Auffassung kamen mehrere Gerichte, insbesondere aber der BGH.

DMB-Präsident Dr. Franz-Georg Rips nahm das Urteil mit Erleichterung zur Kenntnis, da nun für alle Mieter und Wohnungseigentümer Rechtssicherheit und –klarheit geschaffen werden konnte. Von diesem BGH-Urteil gehe insbesondere für Familien mit Kindern und behinderte Mieter ein positives Signal aus, so Rips. Unter anderem wurden dem Grundsatzurteil die folgenden Nutzungsrechte für Gemeinschaftsflächen geregelt:

- Sofern es die Größe und die örtlichen Gegebenheiten des Hausflurs erlauben, darf Mietern das Abstellen eines Kinderwagens oder Rollstuhls im Treppenhaus nicht verboten werden.

- Der Mieter darf jederzeit privaten Besuch aus dem Bekannten- oder Verwandtenkreis erhalten. Dies kann ihm vom Vermieter nicht verboten werden, unabhängig vom Eigentumsrecht des Vermieters.

- Postsendungen, die zu groß für den Briefkasten sind, dürfen vom Mieter vorübergehend im Hausflur abgestellt werden.

- Dabei ist es unerheblich, ob die Sendung persönlich an den Mieter adressiert ist oder ob es sich um eine Gemeinschaftssendung an alle Mieter handelt. Zu beachten ist lediglich, dass niemand belästigt oder gefährdet wird.

- Das Spielen von Kindern im Garten oder Hof muss der Vermieter dulden.

- Im Mieterrecht sind alle Gegebenheiten enthalten, die die übliche Nutzung von Wohn- und/oder Geschäftsräumen mit sich bringen, so z.B. die Zustellung einer abonnierten Zeitung oder Zeitschrift.


Rollstuhl Urteile
Als sittenwidrig und nicht wirksam gilt, einem Rollstuhlfahrer das Abstellen seines Rollstuhls im Hausflur zu verbieten. Dies versuchte ein Wohnungs-eigentümergemeinschaft in Düsseldorf zu beschließen, als der Betroffene Mieter jedoch Klage einreichte, behielt dieser vor dem Oberlandesgericht Recht.  (Oberlandesgericht Düsseldorf ZMR 84,161)

Ein Verbot zum Abstellen eines Rollstuhls darf ebenso nicht in einer Hausordnung niedergeschrieben sein. Die behinderte Person oder dessen/deren Lebenspartner/in ist weiterhin dazu berechtigt, sich auf eigene Kosten einen Treppenlift einbauen zu lassen.  (Bundesverfassungsgericht WM 2000, 289)

Diese Urteile wurden durch ein Urteil vom Bundesgerichtshof unterstützt, da dort beschlossen wurde, dass ein Mieter beispielsweise einen Kinderwagen oder einen Rollstuhl im Hausflur an einem geeigneten Ort abstellen darf, solange diese Hilfsmittel eine angemessene Größe aufweisen. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. November 2006 – V ZR 45/06)

 

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