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Rollstuhl im Treppenhaus ist gestattet |
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Rollstuhl: Abstellen im Treppenhaus ist gestattet
Hauptgegenstand eines Mietvertrags ist natürlich in erster
Linie die Mietwohnung selbst, wobei sich die Mieterrechte
nicht alleine auf die Nutzung der Wohnung reduzieren lassen.
Gemeinschaftsflächen wie z.B. ein Hausflur oder Hof gehören
ausdrücklich zur Mietsache dazu. Zu dieser Auffassung kamen
mehrere Gerichte, insbesondere aber der BGH.
DMB-Präsident Dr. Franz-Georg Rips nahm das Urteil mit
Erleichterung zur Kenntnis, da nun für alle Mieter und
Wohnungseigentümer Rechtssicherheit und –klarheit geschaffen
werden konnte. Von diesem BGH-Urteil gehe insbesondere für
Familien mit Kindern und behinderte Mieter ein positives
Signal aus, so Rips. Unter anderem wurden dem
Grundsatzurteil die folgenden Nutzungsrechte für
Gemeinschaftsflächen geregelt:
- Sofern es die Größe und die örtlichen Gegebenheiten des
Hausflurs erlauben, darf Mietern das Abstellen eines
Kinderwagens oder Rollstuhls im Treppenhaus nicht verboten
werden.
- Der Mieter darf jederzeit privaten Besuch aus dem
Bekannten- oder Verwandtenkreis erhalten. Dies kann ihm vom
Vermieter nicht verboten werden, unabhängig vom
Eigentumsrecht des Vermieters.
- Postsendungen, die zu groß für den Briefkasten sind,
dürfen vom Mieter vorübergehend im Hausflur abgestellt
werden.
- Dabei ist es unerheblich, ob die Sendung persönlich
an den Mieter adressiert ist oder ob es sich um eine
Gemeinschaftssendung an alle Mieter handelt. Zu beachten ist
lediglich, dass niemand belästigt oder gefährdet wird.
- Das Spielen von Kindern im Garten oder Hof muss der
Vermieter dulden.
- Im Mieterrecht sind alle Gegebenheiten enthalten, die die
übliche Nutzung von Wohn- und/oder Geschäftsräumen mit sich
bringen, so z.B. die Zustellung einer abonnierten Zeitung
oder Zeitschrift. |
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Rollstuhl Urteile
Als sittenwidrig und nicht wirksam gilt, einem
Rollstuhlfahrer das Abstellen seines Rollstuhls im Hausflur
zu verbieten. Dies versuchte ein
Wohnungs-eigentümergemeinschaft in Düsseldorf zu
beschließen, als der Betroffene Mieter jedoch Klage
einreichte, behielt dieser vor dem Oberlandesgericht Recht.
(Oberlandesgericht Düsseldorf ZMR 84,161)
Ein Verbot zum Abstellen eines Rollstuhls darf ebenso nicht
in einer Hausordnung niedergeschrieben sein. Die behinderte
Person oder dessen/deren Lebenspartner/in ist weiterhin dazu
berechtigt, sich auf eigene Kosten einen Treppenlift
einbauen zu lassen. (Bundesverfassungsgericht WM 2000,
289)
Diese Urteile wurden durch ein Urteil vom Bundesgerichtshof
unterstützt, da dort beschlossen wurde, dass ein Mieter
beispielsweise einen Kinderwagen oder einen Rollstuhl im
Hausflur an einem geeigneten Ort abstellen darf, solange
diese Hilfsmittel eine angemessene Größe aufweisen.
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. November 2006 – V ZR
45/06) |
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