Mietrecht A-Z - Rohrverstopfung
 
A B C D E F G H  I J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z
 

Rohrverstopfung
Bei einer Rohrverstopfung, die außerhalb der Wohnung liegt, z.B. bei einem Defekt der Sammelleitungen im Mehrfamilienhaus, gelten die gleichen Vorschriften im Bezug auf die Mieterhaftung, wie bei Leitungsdefekten in der Wohnung selbst. Allerdings ist der Vermieter hier zu regelmäßigen Überprüfung der Leitungen verpflichtet, die außerhalb der Wohnungen liegen. Kommt der Vermieter seiner regelmäßigen Inspektionspflicht nicht nach und es kommt durch verrostete Abwasserrohre zu Schäden, dann muss der Vermieter für die Folgekosten grade stehen. 

 

 

 

In diesem Fall hat er eine grobe Verletzung seiner mietvertraglichen Schutzpflichten begangen und muss nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung einen Ersatz des Wasserschadens ermöglichen. So auch das OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Urteil vom 6. Juni 2003, Az: 24 U 131/02. Ist der Vermieter allerdings in der Lage, nachweisen zu können, dass die Verstopfung außerhalb der Wohnung durch einen Mieter schuldhaft verursacht wurde, muss der Mieter für die Kosten aufkommen. In den wenigsten Fällen kann allerdings nachgewiesen werden, dass ein bestimmter Mieter für den Schaden verantwortlich zu machen ist.

 

» Mietrecht A-Z


 

Mietrecht  •  Mietrecht A - D  •  Mietrecht E - H  •  Mietrecht I - L  •  Mietrecht M - P  •  Mietrecht Q - T  •  Mietrecht U - Z