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Mietrecht A-Z - Rohrverstopfung |
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Rohrverstopfung
Bei einer Rohrverstopfung, die außerhalb der
Wohnung liegt, z.B. bei einem Defekt der Sammelleitungen im
Mehrfamilienhaus, gelten die gleichen Vorschriften im Bezug
auf die Mieterhaftung, wie bei Leitungsdefekten in der
Wohnung selbst. Allerdings ist der Vermieter hier zu
regelmäßigen Überprüfung der Leitungen verpflichtet, die
außerhalb der Wohnungen liegen. Kommt der Vermieter seiner
regelmäßigen Inspektionspflicht nicht nach und es kommt
durch verrostete Abwasserrohre zu Schäden, dann muss der
Vermieter für die Folgekosten grade stehen. |
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In diesem Fall hat er eine
grobe Verletzung seiner mietvertraglichen Schutzpflichten
begangen und muss nach den Grundsätzen der positiven
Vertragsverletzung einen Ersatz des Wasserschadens
ermöglichen. So auch das OLG Frankfurt 24. Zivilsenat,
Urteil vom 6. Juni 2003, Az: 24 U 131/02. Ist der Vermieter
allerdings in der Lage, nachweisen zu können, dass die
Verstopfung außerhalb der Wohnung durch einen Mieter
schuldhaft verursacht wurde, muss der Mieter für die Kosten
aufkommen. In den wenigsten Fällen kann allerdings
nachgewiesen werden, dass ein bestimmter Mieter für den
Schaden verantwortlich zu machen ist. |
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