Rohrbruch: Nicht generell versichert
 
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Rohrbruch: Rohrschäden nicht generell versichert
Auch wenn bei einem Rohrbruch eigentlich ein klassischer Versicherungsfall für die Wohngebäudeversicherung des Geschädigten vorliegt, gilt dies nicht generell für Rohrschäden aller Art. Was ein Rohrbruchschaden ist und was nicht, definierte das OLG Bamberg.

Bei einem Hauseigentümer kam es zu einer unappetitlichen Fehlfunktion der Toilette. Die Spülung an sich funktionierte zwar anstandslos, das Abwasser wurde jedoch nicht abgespült, sondern schoss in hohem Bogen aus der Toilette heraus. Verursacht wurde der Defekt von einem Rückstau des Abwassers, der wiederum in einer losen Rohrmuffe begründet war, die das Leitungsrohr auf einer längeren Strecke absacken ließ. Der geschädigte Hauseigentümer staunte nicht schlecht, als er vom Klempner eine Rechnung über 11.000 Euro präsentiert bekam. Noch größer war das Erstaunen, als sich die Wohngebäudeversicherung weigerte, den vermeintlichen Rohrbruch zu bezahlen.

Das OLG Bamberg teilte die Einschätzung der Versicherung, dass kein Versicherungsfall und damit auch keine Zahlungsverpflichtung vorliege. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass die Wohngebäudeversicherung nur Rohrbrüche oder Leitungswasserschäden im klassischen Sinn abdecken muss. Unter einem Rohrbruch ist demnach nur ein Loch oder ein Riss im Leitungsrohr zu verstehen. Ein Leitungswasserschaden zeichnet sich dadurch aus, dass infolge eines undichten Rohrs Teile der Wohnungseinrichtung beschädigt werden. Beides war im aktuellen Fall jedoch nicht gegeben, so dass der Hausbesitzer die Rechnung aus eigener Tasche begleichen musste (OLG Bamberg, Beschluss v. 17.01.2006, 1 U 241/05, VersR 2006 S. 1213).

 

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