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Rohrbruch: Nicht generell versichert |
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Rohrbruch: Rohrschäden nicht generell versichert
Auch wenn bei einem Rohrbruch eigentlich ein klassischer
Versicherungsfall für die Wohngebäudeversicherung des
Geschädigten vorliegt, gilt dies nicht generell für
Rohrschäden aller Art. Was ein Rohrbruchschaden ist und was
nicht, definierte das OLG Bamberg.
Bei einem Hauseigentümer kam es zu einer unappetitlichen
Fehlfunktion der Toilette. Die Spülung an sich funktionierte
zwar anstandslos, das Abwasser wurde jedoch nicht abgespült,
sondern schoss in hohem Bogen aus der Toilette heraus.
Verursacht wurde der Defekt von einem Rückstau des
Abwassers, der wiederum in einer losen Rohrmuffe begründet
war, die das Leitungsrohr auf einer längeren Strecke
absacken ließ. Der geschädigte Hauseigentümer staunte nicht
schlecht, als er vom Klempner eine Rechnung über 11.000 Euro
präsentiert bekam. Noch größer war das Erstaunen, als sich
die Wohngebäudeversicherung weigerte, den vermeintlichen
Rohrbruch zu bezahlen.
Das OLG Bamberg teilte die Einschätzung der Versicherung,
dass kein Versicherungsfall und damit auch keine
Zahlungsverpflichtung vorliege. Die Richter begründeten ihr
Urteil damit, dass die Wohngebäudeversicherung nur
Rohrbrüche oder Leitungswasserschäden im klassischen Sinn
abdecken muss. Unter einem Rohrbruch ist demnach nur ein
Loch oder ein Riss im Leitungsrohr zu verstehen. Ein
Leitungswasserschaden zeichnet sich dadurch aus, dass
infolge eines undichten Rohrs Teile der Wohnungseinrichtung
beschädigt werden. Beides war im aktuellen Fall jedoch nicht
gegeben, so dass der Hausbesitzer die Rechnung aus eigener
Tasche begleichen musste (OLG Bamberg, Beschluss v.
17.01.2006, 1 U 241/05, VersR 2006 S. 1213). |
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