Reparaturen - Wohnung - Mietrecht A-Z
 
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Reparaturen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst entschieden, dass Mieter ihre Auslagen für Reparaturen nicht von dem Vermieter einfordern können, wenn sie eigenmächtig einen Schaden in der Wohnung beheben lassen. Bei einem Mängel den Vermieter am besten schriftlich informieren (Az. VIII ZR 222/06).

 
Kleinreparaturen:

Nach dem Gesetz ist der Vermieter für alle Reparaturen zuständig, nicht nur für große Reparaturen, sondern auch für Kleinreparaturen. Bei letzterem hat der Vermieter aber die Möglichkeit, per Mietvertrag zu vereinbaren, dass der Mieter die Kosten für die Beseitigung von so genannten Bagatellschäden selbst zahlen muss. Wirksam ist nach Angaben des Deutschen Mieterbundes eine Kleinreparaturklausel nur, wenn im Mietvertrag eindeutig vereinbart ist, dass der Mieter nur für die Beseitigung von Bagatellschäden zahlt, dass die Schäden an den Teilen der Mietsache entstanden sind, auf die der Mieter unmittelbaren Zugriff hat, dass die Reparatur im Einzelfall höchstens 75 Euro kosten darf und dass alle Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres höchstens 8 Prozent der Jahresmiete bzw. 200 Euro ausmachen dürfen.

Wichtig ist, dass Mieter diese so genannten Kleinreparaturen nur zahlen, aber nicht in Auftrag geben müssen. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht

 

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