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Reparaturen
- Wohnung - Mietrecht A-Z |
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Reparaturen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst entschieden, dass
Mieter ihre Auslagen für Reparaturen nicht von dem Vermieter
einfordern können, wenn sie eigenmächtig einen Schaden in
der Wohnung beheben lassen. Bei einem Mängel den Vermieter
am besten schriftlich informieren (Az. VIII ZR 222/06). |
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Kleinreparaturen: |
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Nach dem Gesetz ist der Vermieter für alle
Reparaturen zuständig, nicht nur für große Reparaturen,
sondern auch für Kleinreparaturen. Bei letzterem hat der
Vermieter aber die Möglichkeit, per Mietvertrag zu
vereinbaren, dass der Mieter die Kosten für die Beseitigung
von so genannten Bagatellschäden selbst zahlen muss. Wirksam
ist nach Angaben des Deutschen Mieterbundes eine
Kleinreparaturklausel nur, wenn im Mietvertrag eindeutig
vereinbart ist, dass der Mieter nur für die Beseitigung von
Bagatellschäden zahlt, dass die Schäden an den Teilen der
Mietsache entstanden sind, auf die der Mieter unmittelbaren
Zugriff hat, dass die Reparatur im Einzelfall höchstens 75
Euro kosten darf und dass alle Kleinreparaturen innerhalb
eines Jahres höchstens 8 Prozent der Jahresmiete bzw. 200
Euro ausmachen dürfen.
Wichtig ist, dass Mieter diese so genannten Kleinreparaturen
nur zahlen, aber nicht in Auftrag geben müssen. Quelle:
Deutscher Mieterbund / Mietrecht |
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