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Mietrecht A-Z - Renovierungspflicht |
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Renovierungspflicht
Renovierungspflicht bei starren Fristen wurde
durch den Bundesgerichtshof verworfen. Renovierungen müssen
vom Mieter nicht unter starren, vorgeschriebenen Fristen
ausgeführt werden. Es sei denn, der Vertrag beinhaltet einen
Zusatz, wie z. B. „spätestens“ oder „mindestens“. Dies
entschied der Bundesgerichtshof.
Im vorliegenden Fall lautete die Mietklausel folgendermaßen:
„Der Mieter hat während der Mietzeit die
Schönheitsreparaturen auf seine Kosten sach- und fachgerecht
auszuführen, und zwar: In Küche, Bad, WC, alle drei Jahre,
in den übrigen Räumen alle fünf Jahre. Die
Renovierungspflichten beginnen in jedem Fall mit Beginn des
Mietverhältnisses zu laufen. Zu einer Anfangsrenovierung ist
der Mieter nicht verpflichtet.“ Weiter wurde im Mietvertrag
ausgeführt, der Mieter habe vor Abgabe der Wohnung unter
Berücksichtigung des Fristenplanes alle bis dahin nach Grad
und Abnutzung oder Beschädigung nötigen Reparaturen
durchzuführen. |
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Da die
Schönheitsreparaturklausel einen starren Fristenplan
enthielt, ist sie laut Bundesgerichtshof wegen
unangemessener Benachteiligung unwirksam. Aus der Sicht
eines verständigen Mieters aber besteht kein Unterschied
darin, ob der Fristenplan einen Zusatz enthält oder nicht.
Der Bundesgerichtshof hatte in allen bisherigen
Entscheidungen diesbezüglich darauf geachtet, ob ein Zusatz,
wie z. B. „in der Regel“ , „ im Allgemeinen“ oder ähnliches
besteht. Dies sollte für den Mieter erkennbar sein und so
flexibel formuliert, dass im Einzelfall die Anpassung der
Renovierungsabstände dem Renovierungsbedarf angepasst ist.
Wenn ein solcher Zusatz nicht vorhanden ist, so ist ein
Abweichen nach dem Wortlaut einer Klausel nicht vorhanden.
Dies kommt dem Mieter zugute, da dann aus dessen Sicht die
Klausel genauso starr ist wie bei sprachlichen Zugaben, die
eine Verlängerung der Frist nicht erlauben.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.04.2006, Aktenzeichen: VIII
ZR 178/05 |
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