Mietrecht A-Z - Renovierungspflicht
 
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Renovierungspflicht
Renovierungspflicht bei starren Fristen wurde durch den Bundesgerichtshof verworfen. Renovierungen müssen vom Mieter nicht unter starren, vorgeschriebenen Fristen ausgeführt werden. Es sei denn, der Vertrag beinhaltet einen Zusatz, wie z. B. „spätestens“ oder „mindestens“. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Im vorliegenden Fall lautete die Mietklausel folgendermaßen: „Der Mieter hat während der Mietzeit die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten sach- und fachgerecht auszuführen, und zwar: In Küche, Bad, WC, alle drei Jahre, in den übrigen Räumen alle fünf Jahre. Die Renovierungspflichten beginnen in jedem Fall mit Beginn des Mietverhältnisses zu laufen. Zu einer Anfangsrenovierung ist der Mieter nicht verpflichtet.“ Weiter wurde im Mietvertrag ausgeführt, der Mieter habe vor Abgabe der Wohnung unter Berücksichtigung des Fristenplanes alle bis dahin nach Grad und Abnutzung oder Beschädigung nötigen Reparaturen durchzuführen.

 

 

 

Da die Schönheitsreparaturklausel einen starren Fristenplan enthielt, ist sie laut Bundesgerichtshof wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Aus der Sicht eines verständigen Mieters aber besteht kein Unterschied darin, ob der Fristenplan einen Zusatz enthält oder nicht.

Der Bundesgerichtshof hatte in allen bisherigen Entscheidungen diesbezüglich darauf geachtet, ob ein Zusatz, wie z. B. „in der Regel“ , „ im Allgemeinen“ oder ähnliches besteht. Dies sollte für den Mieter erkennbar sein und so flexibel formuliert, dass im Einzelfall die Anpassung der Renovierungsabstände dem Renovierungsbedarf angepasst ist.

Wenn ein solcher Zusatz nicht vorhanden ist, so ist ein Abweichen nach dem Wortlaut einer Klausel nicht vorhanden. Dies kommt dem Mieter zugute, da dann aus dessen Sicht die Klausel genauso starr ist wie bei sprachlichen Zugaben, die eine Verlängerung der Frist nicht erlauben. Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.04.2006, Aktenzeichen: VIII ZR 178/05

 

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