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Renovierungsklausel -
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Renovierungsklausel
Keine Mieterhöhung bei unwirksamer Renovierungsklausel.
Vermieter von Wohnraum können keinen Mietzuschlag vom Mieter
verlangen, wenn die Schönheitsreparaturenklausel im
Mietvertrag unwirksam ist. Damit hat der BGH eine seit
längerem strittige Frage zu Gunsten der Mieter entschieden.
Im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens könne der Vermieter
nur die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur
ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Einen darüber
hinausgehenden Zuschlag sehe das Gesetz nicht vor, so der
BGH mit Urteil vom 09. Juli 2008.
Die Entscheidung ist im Hinblick auf die in den letzten
Jahren vom BGH praktizierte mieterfreundliche Rechtsprechung
konsequent, wenn auch nicht unbedingt interessengerecht. Es
gibt danach keine Hintertür für den Vermieter, die Kosten
der Renovierung über eine höhere Miete zurückzuholen.
Vermietern sei daher wiederholt angeraten, bei
Vertragsschluss auf eine wirksame
Schönheitsreparaturenklausel ohne starre Fristen
hinzuwirken.
Autor: Simone Engel - engel@bethgeundpartner.de, Fundstelle:
BGH, Urteil vom 09 Juli 2008, VIII ZR 181/07 |
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