Renovierungsklausel - Mietrecht A-Z
 
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Renovierungsklausel
Keine Mieterhöhung bei unwirksamer Renovierungsklausel.
Vermieter von Wohnraum können keinen Mietzuschlag vom Mieter verlangen, wenn die Schönheitsreparaturenklausel im Mietvertrag unwirksam ist. Damit hat der BGH eine seit längerem strittige Frage zu Gunsten der Mieter entschieden. Im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens könne der Vermieter nur die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Einen darüber hinausgehenden Zuschlag sehe das Gesetz nicht vor, so der BGH mit Urteil vom 09. Juli 2008.

Die Entscheidung ist im Hinblick auf die in den letzten Jahren vom BGH praktizierte mieterfreundliche Rechtsprechung konsequent, wenn auch nicht unbedingt interessengerecht. Es gibt danach keine Hintertür für den Vermieter, die Kosten der Renovierung über eine höhere Miete zurückzuholen. Vermietern sei daher wiederholt angeraten, bei Vertragsschluss auf eine wirksame Schönheitsreparaturenklausel ohne starre Fristen hinzuwirken.

Autor: Simone Engel - engel@bethgeundpartner.de, Fundstelle: BGH, Urteil vom 09 Juli 2008, VIII ZR 181/07

 

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