|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
|
Renovierung: Schönheitsreparaturen, Fristen |
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
|
|
|
|
Renovierung |
|
Schönheitsreparaturen müssen im
üblichen Umfang durchgeführt werden.
Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund (DMB) versucht etwas
Licht ins Dunkel bei der Frage nach der Häufigkeit von
Schönheitsreparaturen zu bringen. Dabei komme es in erster
Linie auf die Formulierungen im Mietvertrag an, wie der
DMB-Jurist erklärt.
Innerhalb der üblichen Fristen
von 3, 5 oder 7 Jahren könne der Vermieter seine Mieter zu
Schönheitsreparaturen verpflichten, beispielsweise das
Streichen von Tür- und Fensterrahmen, sofern dies
schriftlich im Mietvertrag festgehalten wurde. Dabei ist es
laut Ropertz unerheblich, ob die Wohnung beim Bezug
renoviert vorgefunden wurde oder nicht.
Die entsprechende Klausel darf jedoch nicht zu streng
formuliert sein, da sie ansonsten unwirksam wird. Ein Mieter
darf beispielsweise nicht grundsätzlich zum Streichen der
kompletten Wohnung bei dessen Auszug verpflichtet werden,
ohne dass der Zustand dabei eine Rolle spielt. |
|
|
» Mietrecht A-Z |
|
|
|