Renovierung: Schönheitsreparaturen, Fristen
 
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Renovierung

Schönheitsreparaturen müssen im üblichen Umfang durchgeführt werden.
Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund (DMB) versucht etwas Licht ins Dunkel bei der Frage nach der Häufigkeit von Schönheitsreparaturen zu bringen. Dabei komme es in erster Linie auf die Formulierungen im Mietvertrag an, wie der DMB-Jurist erklärt.

Innerhalb der üblichen Fristen von 3, 5 oder 7 Jahren könne der Vermieter seine Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichten, beispielsweise das Streichen von Tür- und Fensterrahmen, sofern dies schriftlich im Mietvertrag festgehalten wurde. Dabei ist es laut Ropertz unerheblich, ob die Wohnung beim Bezug renoviert vorgefunden wurde oder nicht.

Die entsprechende Klausel darf jedoch nicht zu streng formuliert sein, da sie ansonsten unwirksam wird. Ein Mieter darf beispielsweise nicht grundsätzlich zum Streichen der kompletten Wohnung bei dessen Auszug verpflichtet werden, ohne dass der Zustand dabei eine Rolle spielt.

 

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