Mietrecht - Raumtemperatur Mietminderung
 
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Verminderung der Miete bei zu heißer Wohnung Raumtemperatur
Das Amtsgericht Hamburg entschied am 10.05.2006(Aktenzeichen: 46 C 108/04]) das bei Neubauwohnungen in denen es im Sommer tagsüber über 30 Grad heiß wird und nachts über 25 Grad, die Miete gesenkt werden kann. Der Mieter einer im Jahr 1998 erbauten Neubauwohnung kürzte seine Miete um 205,60 € wegen der unerträglichen Hitze. Die sich im 4. Obergeschoss befindliche Wohnung ist südlich ausgerichtet und wurde in den Sommermonaten richtig heiß. Der Vermieter reichte sofort Klage gegen diesen einbehaltenen Betrag ein, woraufhin der Mieter für eine Anbringung eines Wärmeschutzes klagte.

Das Gericht entschied sich zugunsten des Mieters. Es wurde festgestellt dass die zu heiße Wohnung einen Mangel darstelle und somit die Mietminderung rechtfertige. Zwar muss bei Endetagenwohnungen mit höheren sommerlichen Temperaturen gerechnet werden, jedoch sind auch hier Grenzen gesetzt. Zum Zeitpunkt der Errichtung müsste der Stand der Technik entsprechend baurechtlicher Bestimmungen bezüglich des Wärmeschutzes eingehalten werden. Wenn die Erwärmung durch Sonneneinstrahlung und die Umgebungstemperatur ein Ausmaß erreicht, durch das die Eignung zum vertragsmäßigen Zweck beeinträchtigt werde oder gar Gesundheitsgefährdend ist, liegt ein Mangel vor. So ein Mangel berechtige den Mieter seine Miete um bis zu 20 % zu senken. Der Vermieter musste den Mangel durch eine Anbringung von sommerlichem Wärmeschutz beseitigen.

 

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