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Mietrecht -
Raumtemperatur Mietminderung |
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Verminderung der Miete bei zu
heißer Wohnung Raumtemperatur
Das Amtsgericht Hamburg entschied am
10.05.2006(Aktenzeichen: 46 C 108/04]) das bei
Neubauwohnungen in denen es im Sommer tagsüber über 30 Grad
heiß wird und nachts über 25 Grad, die Miete gesenkt werden
kann. Der Mieter einer im Jahr 1998 erbauten Neubauwohnung
kürzte seine Miete um 205,60 € wegen der unerträglichen
Hitze. Die sich im 4. Obergeschoss befindliche Wohnung ist
südlich ausgerichtet und wurde in den Sommermonaten richtig
heiß. Der Vermieter reichte sofort Klage gegen diesen
einbehaltenen Betrag ein, woraufhin der Mieter für eine
Anbringung eines Wärmeschutzes klagte.
Das Gericht
entschied sich zugunsten des Mieters. Es wurde festgestellt
dass die zu heiße Wohnung einen Mangel darstelle und somit
die Mietminderung rechtfertige. Zwar muss bei
Endetagenwohnungen mit höheren sommerlichen Temperaturen
gerechnet werden, jedoch sind auch hier Grenzen gesetzt. Zum
Zeitpunkt der Errichtung müsste der Stand der Technik
entsprechend baurechtlicher Bestimmungen bezüglich des
Wärmeschutzes eingehalten werden. Wenn die Erwärmung durch
Sonneneinstrahlung und die Umgebungstemperatur ein Ausmaß
erreicht, durch das die Eignung zum vertragsmäßigen Zweck
beeinträchtigt werde oder gar Gesundheitsgefährdend ist,
liegt ein Mangel vor. So ein Mangel berechtige den Mieter
seine Miete um bis zu 20 % zu senken. Der Vermieter musste
den Mangel durch eine Anbringung von sommerlichem
Wärmeschutz beseitigen. |
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