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Mietrecht -
Raumtemperatur Mietmangel |
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Als
Mietmangel gilt auch Überhöhte Raumtemperatur
Aus dem Urteil vom 28.02.2007 (Aktenzeichen: 30 U
131/06) des Landgericht Hamm geht hervor das überhöhte
Raumtemperatur als Mangel angesehen wir und vom Vermieter
beseitigt werden muss. Der Vermieter einer Spielhalle wurde
verurteilt in den Automatenräumen für eine regelmäßige
Innentemperatur von höchstens 26 Grad bei bis zu 32 Grad
Außentemperatur zu sorgen. Bei höheren Außentemperaturen
muss die Innentemperatur mindestens 6 Grad darunter liegen.
Da gewerblich gemietete Räume sich für die Ausübung der im
Vertrag vorgesehenen Nutzungen in der Beschaffenheit
anpassen müssen, kann man bei überhöhten Temperaturen von
einem vom Vermieter zu behebenden Mangel sprechen.
In den Räumen müssen
Arbeitnehmer unter zuträglichen Arbeitsbedingungen
beschäftigt werden. Diese zuträglichen Arbeitsbedingungen
setzen voraus, dass sich das Raumklima in akzeptablen
Grenzen hält. Da im Mietrecht keine feste Temperaturgrenze
festgelegt ist, kann hierbei nach Auffassung des Gerichts
auf die Bestimmungen der Arbeitstättenverordnung
zurückgegriffen werden. Diese besagt das die
Arbeitsraumtemperatur in der Regel nicht 26 Grad
überschreiten sollte. Nach der DIN 1946-2 sollte der
Temperaturunterschied zwischen Außenluft und Raumluft sechs
Grad betragen. Somit wird ein „Kälteschock“ für Personen die
einen gekühlten Raum verlassen vermieden. |
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