Mietrecht - Raumtemperatur Mietmangel
 
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Als Mietmangel gilt auch Überhöhte Raumtemperatur
Aus dem Urteil vom 28.02.2007 (Aktenzeichen: 30 U 131/06) des Landgericht Hamm geht hervor das überhöhte Raumtemperatur als Mangel angesehen wir und vom Vermieter beseitigt werden muss. Der Vermieter einer Spielhalle wurde verurteilt in den Automatenräumen für eine regelmäßige Innentemperatur von höchstens 26 Grad bei bis zu 32 Grad Außentemperatur zu sorgen. Bei höheren Außentemperaturen muss die Innentemperatur mindestens 6 Grad darunter liegen. Da gewerblich gemietete Räume sich für die Ausübung der im Vertrag vorgesehenen Nutzungen in der Beschaffenheit anpassen müssen, kann man bei überhöhten Temperaturen von einem vom Vermieter zu behebenden Mangel sprechen.

In den Räumen müssen Arbeitnehmer unter zuträglichen Arbeitsbedingungen beschäftigt werden. Diese zuträglichen Arbeitsbedingungen setzen voraus, dass sich das Raumklima in akzeptablen Grenzen hält. Da im Mietrecht keine feste Temperaturgrenze festgelegt ist, kann hierbei nach Auffassung des Gerichts auf die Bestimmungen der Arbeitstättenverordnung zurückgegriffen werden. Diese besagt das die Arbeitsraumtemperatur in der Regel nicht 26 Grad überschreiten sollte. Nach der DIN 1946-2 sollte der Temperaturunterschied zwischen Außenluft und Raumluft sechs Grad betragen. Somit wird ein „Kälteschock“ für Personen die einen gekühlten Raum verlassen vermieden.

 

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