Mietrecht A-Z - Raufasertapeten
 
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Raufasertapeten
Befindet sich im Mietvertrag eine Klausel, nach der der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Raufasertapete in jedem Fall erneuert werden muss, ist diese Klausel nichtig. Dies ergibt sich aus dem Verstoß gegen den § 307 BGB, da hierbei der Mieter unangemessen benachteiligt wird. Kann eine Raufasertapete ohne weiteres übergestrichen werden, besteht kein Anspruch auf eine Neutapezierung, so die 64. Zivilkammer des Landgerichts Berlin in einem Urteil vom 1. März 1991 (Az: 64 S 247/90). Daraus ergibt sich gleichzeitig der Anspruch auf Neutapezierung, wenn die Raufasertapete nicht mehr gestrichen werden kann so die 24. Zivilkammer vom Landgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 10. Januar 1995 (Az: 24 S 214/94).

 

 

 

Übernimmt ein Mieter die vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen, dann ist das Streichen einer Raufasertapete mit Dispersionsfarbe ausreichend und seine Verpflichtung damit erfüllt. Dies hat auch bei einer Beendigung des Mietverhältnisses seine Gültigkeit so das Landgericht Mannheim in einem Urteil vom 19. August 1976 (Az: 4 S 41/76). Die Kosten für die ordnungsgemäße Renovierung hat der Mieter zu übernehmen, wenn seine eigenen Schönheitsreparaturen unfachmännisch und fehlerhaft durchgeführt werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Dispersionsfarbe nicht gleichmäßig auf die Tapete aufgebracht ist oder sich die Tapete an einigen Stellen von der Wand löst.

 

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