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Mietrecht A-Z - Raufasertapeten |
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Raufasertapeten
Befindet sich im Mietvertrag eine Klausel, nach der der
Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses eine
Raufasertapete in jedem Fall erneuert werden muss, ist diese
Klausel nichtig. Dies ergibt sich aus dem Verstoß gegen den
§ 307 BGB, da hierbei der Mieter unangemessen benachteiligt
wird. Kann eine Raufasertapete ohne weiteres übergestrichen
werden, besteht kein Anspruch auf eine Neutapezierung, so
die 64. Zivilkammer des Landgerichts Berlin in einem Urteil
vom 1. März 1991 (Az: 64 S 247/90). Daraus ergibt sich
gleichzeitig der Anspruch auf Neutapezierung, wenn die
Raufasertapete nicht mehr gestrichen werden kann so die 24.
Zivilkammer vom Landgericht Düsseldorf in einem Urteil vom
10. Januar 1995 (Az: 24 S 214/94). |
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Übernimmt ein Mieter die
vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen, dann ist das
Streichen einer Raufasertapete mit Dispersionsfarbe
ausreichend und seine Verpflichtung damit erfüllt. Dies hat
auch bei einer Beendigung des Mietverhältnisses seine
Gültigkeit so das Landgericht Mannheim in einem Urteil vom
19. August 1976 (Az: 4 S 41/76). Die Kosten für die
ordnungsgemäße Renovierung hat der Mieter zu übernehmen,
wenn seine eigenen Schönheitsreparaturen unfachmännisch und
fehlerhaft durchgeführt werden. Dies ist beispielsweise dann
der Fall, wenn die Dispersionsfarbe nicht gleichmäßig auf
die Tapete aufgebracht ist oder sich die Tapete an einigen
Stellen von der Wand löst. |
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