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Rauchen
in Mietwohnungen -
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Rauchen in Mietwohnungen kann
vertragswidrig sein und Schadensersatzpflichten der Mieter
begründen |
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Der unter anderem für das
Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob eine vom
vertragsgemäßen Gebrauch einer gemieteten Wohnung nicht mehr
umfasste Nutzung anzunehmen ist, wenn "exzessives" Rauchen
des Mieters bereits nach kurzer Mietzeit einen erheblichen
Renovierungsbedarf zur Folge hat.
Die Kläger waren von August 2002 bis Juli 2004 Mieter einer
Wohnung der Beklagten. Mit der Klage haben die Kläger
Rückzahlung der geleisteten Kaution verlangt. Die Beklagte
hat die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch
erklärt. Sie hat behauptet, die Kläger hätten in der Wohnung
stark geraucht. Bei deren Auszug seien Decken, Wände und
Türen der Wohnung durch Zigarettenqualm stark vergilbt
gewesen. Der Zigarettengeruch habe sich in die Tapeten
"eingefressen". Dies habe eine Neutapezierung und
Lackierarbeiten an den Türen erforderlich gemacht.
Die Vorinstanzen haben einen Schadensersatzanspruch der
Beklagten verneint. Die vom Berufungsgericht zugelassene
Revision der Beklagten ist zurückgewiesen worden.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Rauchen in
einer Mietwohnung über den vertragsgemäßen Gebrauch
hinausgeht und eine Schadensersatzpflicht des Mieters
begründet, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung
verursacht werden, die sich nicht mehr durch
Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der
Zweiten Berechnungsverordnung (Tapezieren, Anstreichen oder
Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden,
Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie
der Fenster und Außentüren von innen) beseitigen lassen,
sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten
erfordern. Das gilt unabhängig davon, ob ein
Renovierungsbedarf bereits vorzeitig entsteht. Der Vermieter
wird dadurch nicht unbillig benachteiligt. Denn er hat die
Möglichkeit, die Pflicht zur Ausführung der erforderlichen
Schönheitsreparaturen – auch im Wege formularvertraglicher
Vereinbarung – auf den Mieter abzuwälzen. Wenn es – wie im
entschiedenen Fall – an einer wirksamen Vereinbarung zur
Abwälzung der Renovierungspflichten fehlt, so geht dies zu
Lasten des Vermieters als Verwender der unzulässigen
Formularklausel.
Im entschiedenen Fall ließen sich die behaupteten Spuren des
Tabakkonsums nach dem Vortrag der Beklagten durch das
Tapezieren und Streichen von Wänden und Decken sowie die
Lackierung von Türen beseitigen. Dabei handelt es sich um
Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der
Zweiten Berechnungsverordnung. Ein Schadensersatzanspruch
der Beklagten bestand deshalb nicht.
Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 37/07. AG Bonn - Urteil
vom 5. Juli 2006 - 5 C 5/06. LG Bonn - Urteil vom 21. Januar
2007 - 6 S 191/06. Karlsruhe, den 5. März 2008.
Bundesgerichtshof |
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