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Räumungsvollstreckung
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Erleichterte Räumungsvollstreckung
Der BGH hat erneut bestätigt, dass der Vermieter seinen
Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher auf die
Wohnungsherausgabe beschränken kann. Der Gerichtsvollzieher
hat dann die Räumungsvollstreckung ohne Hinzuziehung eines
Transportunternehmens durchzuführen, sofern der Vermieter
sein Vermieterpfandrecht an sämtlichen in der Wohnung
befindlichen Gegenständen geltend gemacht hat. Im zu
entscheidenden Fall sah der BGH einen Kostenvorschuss an den
Gerichtsvollzieher in Höhe von 400,00 EUR als ausreichend
an.
Kommentar
Die erneute Entscheidung des BGH ist zu begrüßen, wird doch
die teilweise sehr kritisch diskutierte Entscheidung des BGH
vom 17. November 2005 (unser Newsletter vom 03. Juli 2006)
und die Möglichkeit des Vermieters, Kostenvorschüsse in Höhe
von mehreren tausend Euro für die Räumung einer einfachen
Mietwohnung einzusparen, bestätigt. Bei der Ausübung des
Vermieterpfandrechts ist jedoch weiterhin Vorsicht geboten.
Insoweit wird auf den Praxistipp zum Beitrag in unserem
vorbenannten Newsletter verwiesen. |
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» Reinigung Gehweg |
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Datum:
19.10.06, Autor: Stephan Müller - mueller@bethgeundpartner.de.
Fundstelle: BGH, Beschluss vom 10. August 2006, I ZB 135/05
- www.bundesgerichtshof.de |
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