Räumungstitel - Mietrecht A-Z
 
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Räumungstitel - Vollstreckung aus Räumungstitel
Die Vollstreckung aus einem Räumungstitel ist nach Ablauf von zwei Jahren nicht generell unzulässig, entschied das Amtsgericht Hamburg-Blankenese. Im Einzelfall sei aber genau zu prüfen, ob das Recht, aus dem Räumungstitel zu vollstrecken, ggf. verwirkt wurde. Dafür ist nach Ansicht des Amtsgerichts aber zum einen erforderlich, dass ein Verhalten des Vermieters vorliegt, das bei dem ehemaligen Mieter den Eindruck erweckt, dass er wieder als Mieter behandelt werden soll. Zum anderen sei unter Berücksichtigung der "Lebensdauer eines Räumungstitel" von grundsätzlich 30 Jahren, ein Zeitablauf von mehr als 2 Jahren erforderlich. Ausreichend sei jedenfalls ein 8-jähriges Untätigbleiben.

Praxistipp:
Um auf der sicheren Seite zu sein und eine Verwirkung der Vollstreckbarkeit des Räumungstitel zu verhindern, ist dem Vermieter anzuraten, gegenüber dem in der Wohnung noch verbleibenden Mieter klarzustellen, dass nur vorläufig auf die Durchführung der Räumungsvollstreckung verzichtet wird. Dies kann z. B. unter Hinweis auf soziale Gründe erfolgen. Darüber hinaus sollte ein eindeutiger Hinweis vorgenommen werden, dass durch den Verbleib in der Wohnung und die Zahlung einer Nutzungsentschädigung kein neues Mietverhältnisses zu den Bedingungen des beendeten Mietverhältnisses abgeschlossen wird. Die Rechtsprechung zu der Frage, nach welcher Zeit die Vollstreckung aus einen Räumungstitel unzulässig wird, ist nämlich nicht einheitlich.

 

» Räumungsvollstreckung I


Datum: 11.12.06, Autor: Stephan Müller - mueller@bethgeundpartner.de, Fundstelle: AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 08. März 2006, 508 C 416/05, ZMR 2006, 783
 

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