|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
|
Räumungstitel -
Mietrecht A-Z |
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
|
|
|
|
Räumungstitel - Vollstreckung aus Räumungstitel
Die Vollstreckung aus einem Räumungstitel ist nach Ablauf
von zwei Jahren nicht generell unzulässig, entschied das
Amtsgericht Hamburg-Blankenese. Im Einzelfall sei aber genau
zu prüfen, ob das Recht, aus dem Räumungstitel zu
vollstrecken, ggf. verwirkt wurde. Dafür ist nach Ansicht
des Amtsgerichts aber zum einen erforderlich, dass ein
Verhalten des Vermieters vorliegt, das bei dem ehemaligen
Mieter den Eindruck erweckt, dass er wieder als Mieter
behandelt werden soll. Zum anderen sei unter
Berücksichtigung der "Lebensdauer eines Räumungstitel" von
grundsätzlich 30 Jahren, ein Zeitablauf von mehr als 2
Jahren erforderlich. Ausreichend sei jedenfalls ein
8-jähriges Untätigbleiben.
Praxistipp:
Um auf der sicheren Seite zu sein und eine Verwirkung der
Vollstreckbarkeit des Räumungstitel zu verhindern, ist dem
Vermieter anzuraten, gegenüber dem in der Wohnung noch
verbleibenden Mieter klarzustellen, dass nur vorläufig auf
die Durchführung der Räumungsvollstreckung verzichtet wird.
Dies kann z. B. unter Hinweis auf soziale Gründe erfolgen.
Darüber hinaus sollte ein eindeutiger Hinweis vorgenommen
werden, dass durch den Verbleib in der Wohnung und die
Zahlung einer Nutzungsentschädigung kein neues
Mietverhältnisses zu den Bedingungen des beendeten
Mietverhältnisses abgeschlossen wird. Die Rechtsprechung zu
der Frage, nach welcher Zeit die Vollstreckung aus einen
Räumungstitel unzulässig wird, ist nämlich nicht
einheitlich. |
|
|
» Räumungsvollstreckung
I |
|
|
Datum:
11.12.06, Autor: Stephan Müller - mueller@bethgeundpartner.de,
Fundstelle: AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 08. März 2006,
508 C 416/05, ZMR 2006, 783 |
|
|