Räumungsschutz für Mieter eine Ausnahme

 
A B C D E F G H  I J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z
 

 

Das LG Köln hat mit Beschluss vom 12.10.10 unter Az. 10 T 287/10 dafür gesorgt, dass der Räumungsschutz für Mieter eine Ausnahme bleibt.

Ein Vermieter hatte gegen seinen Vermieter die Räumungsklage erwirkt. Die Mietwohnung sollte zum 30.09.10 geräumt sein. Da der Mieter die Wohnung jedoch nicht verlassen hatte, sollte am 13.10.10 die Räumung veranlasst werden. Der Mieter klagte gegen die Räumung, weil sie in seinen Augen eine unzumutbare Härte darstelle. Eine neue Mietwohnung stand ab dem 15.11.10 zur Verfügung, die Kosten des Umzugs wurden
mit 10.000 Euro beziffert.

Das Gericht entschied jedoch weder in den Kosten noch in der Hinnahme mehrerer Umzüge in kurzer Zeit einen ausreichenden Grund, um der Räumung nicht stattzugeben. Es liegt keine sittenwidrige Härte vor, der Vermieter darf demzufolge räumen.

 

» Mietrecht A-Z