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Räumungsschutz für Mieter eine Ausnahme
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Das LG Köln hat mit Beschluss vom 12.10.10 unter Az. 10 T
287/10 dafür gesorgt, dass der Räumungsschutz für Mieter
eine Ausnahme bleibt.
Ein Vermieter hatte gegen seinen Vermieter die Räumungsklage
erwirkt. Die Mietwohnung sollte zum 30.09.10 geräumt sein.
Da der Mieter die Wohnung jedoch nicht verlassen hatte,
sollte am 13.10.10 die Räumung veranlasst werden. Der Mieter
klagte gegen die Räumung, weil sie in seinen Augen eine
unzumutbare Härte darstelle. Eine neue Mietwohnung stand ab
dem 15.11.10 zur Verfügung, die Kosten des Umzugs wurden
mit 10.000 Euro beziffert.
Das Gericht entschied jedoch weder in den Kosten noch in der
Hinnahme mehrerer Umzüge in kurzer Zeit einen ausreichenden
Grund, um der Räumung nicht stattzugeben. Es liegt keine
sittenwidrige Härte vor, der Vermieter darf demzufolge
räumen. |
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