Nicht erstattete Kosten eines Räumungsprozesses sind kein Kündigungsgrund

 
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Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass ein Vermieter einen Mietvertrag nicht kündigen kann, wenn sein Mieter die Kosten eines früheren Räumungsprozesses nicht erstattet hat.

Im verhandelten Fall wurde die Miete des Mieters von der ARGE bezahlt. Es bestanden erhebliche Zahlungsrückstände, sodass der Vermieter fristlos das Mietverhältnis kündigte und anschließend Räumungsklage erhob. Die Mietrückstände wurden dann innerhalb einer Schonfrist nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB doch noch von der ARGE beglichen. Damit war der Rechtsstreit zwar erledigt, jedoch wurden dem Mieter die Prozesskosten auferlegt. Diese offene Forderung des Vermieters wurde vom Mieter nicht beglichen. Daher kündigte der Vermieter das Mietverhältnis erneut und reichte erneut eine Räumungsklage ein.

Er hatte keinen Erfolg, denn der BGH entschied, dass durch die unterbliebene Zahlung der Prozesskosten keine Kündigung des Mietverhältnisses gerechtfertigt ist. Nach dem § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter ein Mietverhältnis nur dann kündigen, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten erheblich verletzt hat. Ein Mieter, der die ihm auferlegten Kosten aus einem früheren Räumungsprozess nicht bezahlt, verletzt zwar seine Pflichten aus dem Mietvertrag, was jedoch nicht die für eine Kündigung notwendige Erheblichkeit darstellt.

Die Kündigung eines Mietverhältnisses, die auf den Zahlungsverzug gestützte ist, wird nämlich unwirksam, wenn der Mieter bis zum Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Einreichung der Räumungsklage, entweder die fällige Miete zahlt oder sich eine öffentliche Stelle hierzu verpflichtet. Durch diese gesetzliche Regelung soll die Obdachlosigkeit von Mietern verhindert werden. Aus diesem Grunde wäre es inkonsequent, wenn der Vermieter die Möglichkeit hätte, dennoch erneut das Mietverhältnis zu kündigen, weil sein Mieter die Prozesskosten an den Vermieter nicht erstatten kann. Daher stellt dies keinen Grund für eine Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB dar (BGH, Urteil v. 14.07.10, Az. VIII ZR 267/09).

 

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