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Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass ein Vermieter
einen Mietvertrag nicht kündigen kann, wenn sein Mieter die
Kosten eines früheren Räumungsprozesses nicht erstattet hat.
Im verhandelten Fall wurde die Miete des Mieters von der
ARGE bezahlt. Es bestanden erhebliche Zahlungsrückstände,
sodass der Vermieter fristlos das Mietverhältnis kündigte
und anschließend Räumungsklage erhob. Die Mietrückstände
wurden dann innerhalb einer Schonfrist nach § 569 Abs. 3 Nr.
2 BGB doch noch von der ARGE beglichen. Damit war der
Rechtsstreit zwar erledigt, jedoch wurden dem Mieter die
Prozesskosten auferlegt. Diese offene Forderung des
Vermieters wurde vom Mieter nicht beglichen. Daher kündigte
der Vermieter das Mietverhältnis erneut und reichte erneut
eine Räumungsklage ein.
Er hatte keinen Erfolg, denn der BGH entschied, dass durch
die unterbliebene Zahlung der Prozesskosten keine Kündigung
des Mietverhältnisses gerechtfertigt ist. Nach dem § 573
Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter ein Mietverhältnis nur
dann kündigen, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten
erheblich verletzt hat. Ein Mieter, der die ihm auferlegten
Kosten aus einem früheren Räumungsprozess nicht bezahlt,
verletzt zwar seine Pflichten aus dem Mietvertrag, was
jedoch nicht die für eine Kündigung notwendige Erheblichkeit
darstellt.
Die Kündigung eines Mietverhältnisses, die auf den
Zahlungsverzug gestützte ist, wird nämlich unwirksam, wenn
der Mieter bis zum Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach
Einreichung der Räumungsklage, entweder die fällige Miete
zahlt oder sich eine öffentliche Stelle hierzu verpflichtet.
Durch diese gesetzliche Regelung soll die Obdachlosigkeit
von Mietern verhindert werden. Aus diesem Grunde wäre es
inkonsequent, wenn der Vermieter die Möglichkeit hätte,
dennoch erneut das Mietverhältnis zu kündigen, weil sein
Mieter die Prozesskosten an den Vermieter nicht erstatten
kann. Daher stellt dies keinen Grund für eine Kündigung
gemäß § 543 Abs. 1 BGB dar (BGH, Urteil v. 14.07.10, Az.
VIII ZR 267/09). |