Räumungsfrist - Mietrecht A-Z
 
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Räumungsfrist
Die Räumungsfrist soll Mieter vor unbilligen Härten schützen. Ein Antrag auf Räumungsfrist kann gestellt werden, wenn ein Mieter gegen eine erhaltene Kündigung klagt, er muss allerdings vor Abschluss der letzten mündlichen Verhandlungsrunde gestellt werden. Auch eine Fristlose Kündigung durch den Vermieter oder eine eigene Kündigung seitens des Mieters schließt die Gewährung einer Räumungsfrist nicht generell aus. Eine Verlängerung der Räumungsfrist ist ebenfalls möglich, gegebenenfalls auch mehrfach.

Die Räumungsfrist beträgt in der Regel 2 – 12 Monate, abhängig von den jeweiligen Gegebenheiten im Einzelfall. Das Gericht kann die Gewährung der Räumungsfrist aber auch an verschiedene Bedingungen knüpfen, z.B. Begleichung der Mietschulden nach einer fristlosen Kündigung aufgrund von Mietrückständen. Als Gründe für eine Räumungsfrist werden von den Gerichten vor allem zu befürchtende Obdachlosigkeit, Schwangerschaft oder vergleichbare Härtefälle anerkannt. Ein genereller Anspruch auf eine Räumungsfrist besteht allerdings nicht.

 

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