Mietrecht A-Z - Räucherstäbchen
 
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Räucherstäbchen
Duftkerzen oder auch Räucherstäbchen sind bei sehr vielen Menschen beliebt und gehören für sie zu einem gemütlichen Abend auf dem Balkon oder auf der Terrasse einfach dazu. Ob jedoch das Abbrennen von Duftkerzen auf dem Balkon oder der Terrasse eines Eigentümers einer Wohnung eine bestimmungswidrige Benutzung des Sondereigentums darstellt, kann man weder bejahen noch verneinen. Im Grunde hängt das Vorliegen einer Belästigung bzw. bestimmungswidrigen Benutzung von der Gesamtheit der Gegebenheiten ab, also von der Geruchsintensität, der Häufigkeit oder auch von schikanösen Begleitumständen.

In einem Beschluss von 16. Mai 2003 legte das Oberlandesgericht Düsseldorf, der 3. Zivilsenat fest, dass diese Grundsätze auch für das Mietrecht Gültigkeit haben. Az: I-3 Wx 98/03, 3 Wx). Zwar gehört das Entzünden von einer Duftkerze oder auch von Räucherstäbchen zur freien Entfaltung des Persönlichkeitsrechts von einem Mieter, kann auf dem Balkon oder der Terrasse aber auch soweit führen, dass sich die anderen Mieter belästigt fühlen, was unzumutbare Ausmaße annehmen kann.

 

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