|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
|
Mietrecht A-Z - Räucherstäbchen |
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
|
|
|
|
Räucherstäbchen
Duftkerzen oder auch Räucherstäbchen sind bei sehr vielen
Menschen beliebt und gehören für sie zu einem gemütlichen
Abend auf dem Balkon oder auf der Terrasse einfach dazu. Ob
jedoch das Abbrennen von Duftkerzen auf dem Balkon oder der
Terrasse eines Eigentümers einer Wohnung eine
bestimmungswidrige Benutzung des Sondereigentums darstellt,
kann man weder bejahen noch verneinen. Im Grunde hängt das
Vorliegen einer Belästigung bzw. bestimmungswidrigen
Benutzung von der Gesamtheit der Gegebenheiten ab, also von
der Geruchsintensität, der Häufigkeit oder auch von
schikanösen Begleitumständen.
In einem Beschluss von 16. Mai
2003 legte das Oberlandesgericht Düsseldorf, der 3.
Zivilsenat fest, dass diese Grundsätze auch für das
Mietrecht Gültigkeit haben. Az: I-3 Wx 98/03, 3 Wx). Zwar
gehört das Entzünden von einer Duftkerze oder auch von
Räucherstäbchen zur freien Entfaltung des
Persönlichkeitsrechts von einem Mieter, kann auf dem Balkon
oder der Terrasse aber auch soweit führen, dass sich die
anderen Mieter belästigt fühlen, was unzumutbare Ausmaße
annehmen kann. |
|
|
|
» Mietrecht A-Z |
|
|
|