Prozesskostenhilfe soll Mietern helfen
 
A B C D E F G H  I J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z
 

 

 

Prozesskostenhilfe
Die Prozesskostenhilfe soll Mietern helfen notfalls auch vor Gericht zu ihrem Recht kommen zu können. Bei einem Gerichtsverfahren handelt es sich in der Regel um eine mehr oder weniger kostspielige Angelegenheit, die sich nicht jeder Mieter ohne Weiteres leisten kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Mieter als Kläger oder Angeklagter auftritt.

Die Prozesskostenhilfe muss beim Amtsgericht eingereicht werden, das dann über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entscheidet. Bei dieser Beurteilung kommt es sehr stark darauf an, ob bei der sich abzeichnenden Gerichtsverhandlung ausreichende Aussicht auf Erfolg für den Antragsteller, also den Mieter, besteht. Das Amtsgericht entscheidet darüber hinaus auch, ob die Prozesskostenhilfe als Zuschuss gezahlt wird oder ob diese in bis zu 48 Monatsraten wieder zurückbezahlt werden muss. Hierbei kommt es auf die allgemeinen Vermögensverhältnisse des Antragstellers an, z.B. Verdienst, Sparguthaben etc.

Die Kosten des Prozessgegners müssen im Falle einer gerichtlichen Niederlage aber in jedem Fall selbst und in voller Höhe getragen werden. Diese Tatsache unterscheidet die Prozesskostenhilfe von der Rechtsschutzversicherung.

 

 » Mietrecht A-Z


 

Mietrecht  •  Mietrecht A - D  •  Mietrecht E - H  •  Mietrecht I - L  •  Mietrecht M - P  •  Mietrecht Q - T  •  Mietrecht U - Z