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Prozesskostenhaftung des Verwalters
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Seit der Neufassung des
Wohnungseigentumsgesetzes ist es dem Gericht erlaubt, dem
Verwalter die Verfahrenskosten aufzugeben, wenn die
Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn
ein grobes Verschulden trifft.
Wenn die Eigentümer zwar vom Verwalter fehlerhaft erstellte
Jahresabrechnungen beschließen, jedoch dabei wussten, dass
die Abrechnungen wegen einer Vielzahl von Fehlern nicht
ordnungsgemäß sind, so soll es an einem groben Verschulden
des Verwalters fehlen. Dies soll ferner gelten, wenn die
Eigentümer hätten wissen müssen, dass regelmäßig einer von
ihnen die Beschlüsse anficht. In diesem Fall hätten sie eine
korrigierte Abrechnung erneut beschließen lassen oder den
Anfechtungsantrag sofort anerkennen müssen, um die
Verfahrenskosten gering zu halten.
Die Entscheidung des Gerichts stellt an das erforderliche
„grobe Verschulden“ des Verwalters für dessen persönliche
Haftung relativ hohe Anforderungen. Zu begrüßen ist, dass
das Gericht zur Beurteilung dieser Frage auch die Kenntnisse
und das Verhalten der übrigen Wohnungseigentümer heranzieht
und zudem den Eigentümern Wege aufdeutet, wie sie in einem
solchen Fall die Verfahrenskosten gering halten können, ohne
den Verwalter persönlich zu belasten.
C. Brinkmann - Fundstelle: AG Berlin-Neukölln, Urteil 15.
Februar 2010, 70 C 156/09, GE 2010, 495 |
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