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Provision
Makler als Eigentümer hat keinen Anspruch auf Provision III
ZR 41/03 – LG Wiesbaden, AG Bad Schwalbach (23.10.2003)
Ein Makler hat laut § 2, Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2
Wohnungsvermittlungsgesetz keinen Anspruch auf Provision,
wenn er selbst Miteigentümerin
einer vermittelten Wohnung ist.
Der Kläger suchte eine Wohnung für seine Tochter, die ihm
von der Beklagten auch vermittelt werden konnte. Die vom
Kläger überwiesene Maklerprovision betrug damals 2.760,80 DM
inklusive Umsatzsteuer. Im Nachgang wurde dann bekannt, dass
die Beklagte an der Eigentümergesellschaft der vermieteten
Wohnung beteiligt war, als diese vermittelt wurde. Zwar
wurde die Wohnung bereits zwei Jahre vor der Vermittlung
anderweitig verkauft, die entsprechende Eintragung im
Grundbuch erfolgte jedoch erst über ein Jahr nach der
erfolgreichen Vermittlung
Dem Kläger steht die Erstattung der Provision inklusive
Zinsen zu, da es für eine solche Forderung der Maklerin
keine Berechtigung gab. Das Recht auf Provision wurde
dadurch ausgeschlossen, weil sie Miteigentümerin
der Wohnung zum
Zeitpunkt der Vermittlung gewesen ist.
1. Die Maklerin hat dem Kläger im Rahmen ihrer beruflichen
Tätigkeit die betreffende Wohnung vermittelt.
2. Die Beklagte hat der Tochter des Klägers zwar
zweifelsfrei mittels einer Zeitungsanzeige die Wohnung
angeboten. Da sie aber zu diesem Zeitpunkt noch als
Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen war, ist es nicht
relevant, dass die Wohnung bereits zwei Jahre zuvor verkauft
wurde.
Der Gesetzgeber richtet sich
dabei ausschließlich danach, wer rechtliches Eigentum an
einer Sache besitzt, daher ist auch die bereits erfolgte
Bezahlung durch den Wohnungskäufer ohne Bedeutung. Der
Provisionsausschluss kommt allerdings nur dann in Betracht,
wenn die Eigentumsverhältnisse eindeutig und zweifelsfrei
aus der Eintragung im Grundbuch hervorgehen. Das so genannte
wirtschaftliche Eigentum kann deshalb beim
Provisionsausschluss nicht herangezogen werden, da dieses
vom Mieter nicht ohne Weiteres feststellbar ist. Der Mieter
konnte kaum wissen, dass die betreffende Wohnung bereits vor
zwei Jahren verkauft wurde, ohne dass der Eigentümerwechsel
durch Eintragung im Grundbuch notariell beurkundet wurde. |