Mietrecht A-Z - Prostitution Eigentumswohnung
 
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Prostitution Eigentumswohnung
In einem Beispielfall hatte ein Wohnungseigentümer seine Eigentumswohnung vermietet. Dass die Mieterin in der Wohnung der Prostitution nachgehe, teilte der Verwalter der Wohnungseigentumsanlage dem Vermieter kurze Zeit später mit. Dann wurde der Vermieter vom Verwalter aufgefordert, der Ausübung dieses Gewerbes einen Riegel vorzuschieben. Die nachweisbare Prostitution wollte der uneinsichtige vermietende Eigentümer jedoch nicht untersagen. Daraufhin wurde der Vermieter vom Oberlandesgericht Zweibrücken dazu verurteilt, die Ausübung der Prostitution über seine Mieterin zu unterbinden.

Das Gericht argumentierte, dass solch eine Nutzung der Eigentumswohnung die Grenzen einer berechtigten Nutzung überschreite. Gegen die Interessen der übrigen Eigentümer verstoße die Prostitution in einer Eigentumswohnung, so das Gericht weiter. Eine erhebliche Wertminderung, eine erschwerte Vermietbarkeit und in Bezug darauf eine erschwerte Verkaufbarkeit der anderen Wohnungen der Wohnanlage bedinge die nach wie vor in der Gesellschaft verbreitete Ächtung der Prostitution – und zwar selbst dann, wenn die Prostitution diskret ausgeübt wird (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8.1.2008, Az. 3 W 257/07).

 

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