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Mietrecht A-Z -
Prostitution Eigentumswohnung |
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Prostitution Eigentumswohnung
In einem Beispielfall hatte ein
Wohnungseigentümer seine Eigentumswohnung vermietet. Dass
die Mieterin in der Wohnung der Prostitution nachgehe,
teilte der Verwalter der Wohnungseigentumsanlage dem
Vermieter kurze Zeit später mit. Dann wurde der Vermieter
vom Verwalter aufgefordert, der Ausübung dieses Gewerbes
einen Riegel vorzuschieben. Die nachweisbare Prostitution
wollte der uneinsichtige vermietende Eigentümer jedoch nicht
untersagen. Daraufhin wurde der Vermieter vom
Oberlandesgericht Zweibrücken dazu verurteilt, die Ausübung
der Prostitution über seine Mieterin zu unterbinden.
Das Gericht argumentierte, dass
solch eine Nutzung der Eigentumswohnung die Grenzen einer
berechtigten Nutzung überschreite. Gegen die Interessen der
übrigen Eigentümer verstoße die Prostitution in einer
Eigentumswohnung, so das Gericht weiter. Eine erhebliche
Wertminderung, eine erschwerte Vermietbarkeit und in Bezug
darauf eine erschwerte Verkaufbarkeit der anderen Wohnungen
der Wohnanlage bedinge die nach wie vor in der Gesellschaft
verbreitete Ächtung der Prostitution – und zwar selbst dann,
wenn die Prostitution diskret ausgeübt wird (OLG
Zweibrücken, Beschluss vom 8.1.2008, Az. 3 W 257/07). |
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