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Preiserhöhungsklauseln: BGH stärkt Rechte von Gasabnehmern
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Durch zwei neue Urteile hat der
Bundesgerichtshof (BGH) Preiserhöhungsklauseln in den
Verträgen der Berliner Gasag und eines Versorgers aus
Niedersachsen für unwirksam erklärt. Im Falle der Berliner
Gasag sollte der Gaspreis nach Vertrag den Ölpreisen folgen.
Daher sollte die Gasag berechtigt sein, die Entgelte an ihre
geänderten Bezugskosten angleichen. Bei dem
niedersächsischen Energieversorger stand in den
Vertragsbedingungen, dass der Preis nach billigem Ermessen
von ihm angepasst werden darf.
Hier erklärte der BGH die Klauseln für unwirksam, weil in
beiden Fällen die ausdrückliche Pflicht, den Preis
gegebenenfalls auch nach unten zu korrigieren fehlte. Dabei
würden die Kunden unangemessen benachteiligt, weil die
Unternehmen im Fall sinkender Kosten keine Pflicht zur
Senkung der Preise in die Verträge aufgenommen hatten. Daher
sind Klauseln in Verträgen der Energieversorger somit
unwirksam, wenn sie nur eine Berechtigung zur Anhebung der
Preise regeln, aber keine Pflicht zur Senkung der Preise
enthalten. (BGH, Urteile v. 15.07.2009, Az. VIII ZR 56/08 u.
VIII ZR 225/07). |
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