Preiserhöhungsklauseln: BGH stärkt Rechte von Gasabnehmern

 
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Durch zwei neue Urteile hat der Bundesgerichtshof (BGH) Preiserhöhungsklauseln in den Verträgen der Berliner Gasag und eines Versorgers aus Niedersachsen für unwirksam erklärt. Im Falle der Berliner Gasag sollte der Gaspreis nach Vertrag den Ölpreisen folgen. Daher sollte die Gasag berechtigt sein, die Entgelte an ihre geänderten Bezugskosten angleichen. Bei dem niedersächsischen Energieversorger stand in den Vertragsbedingungen, dass der Preis nach billigem Ermessen von ihm angepasst werden darf.

Hier erklärte der BGH die Klauseln für unwirksam, weil in beiden Fällen die ausdrückliche Pflicht, den Preis gegebenenfalls auch nach unten zu korrigieren fehlte. Dabei würden die Kunden unangemessen benachteiligt, weil die Unternehmen im Fall sinkender Kosten keine Pflicht zur Senkung der Preise in die Verträge aufgenommen hatten. Daher sind Klauseln in Verträgen der Energieversorger somit unwirksam, wenn sie nur eine Berechtigung zur Anhebung der Preise regeln, aber keine Pflicht zur Senkung der Preise enthalten. (BGH, Urteile v. 15.07.2009, Az. VIII ZR 56/08 u. VIII ZR 225/07).

 

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